Non-entry on complaint for insufficient reasoning

6B_156/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declined to enter into X.________ AG's complaint against a cantonal criminal-court decision concerning an erroneous notification. It held that the filing did not identify any breach of federal law and therefore did not satisfy the statutory reasoning requirements. The complaint was declared inadmissible, and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sie sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen soll. Fehlt eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_156/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X._________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen eines Strafverfahrens wurde ein Beschluss nicht nur dem Anzeigeerstatter und der Staatanwaltschaft, sondern aufgrund eines Versehens auch noch einer juristischen Person mitgeteilt, die von der Anzeige betroffen war. Diese Zustellung wurde durch die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz beanstandet. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und trat im angefochtenen Entscheid darauf nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ans Bundesgericht. Darin wird indessen nicht dargelegt, was am angefochtenen Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Behindertengleichstellungsgesetz hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Folglich geht der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costscriminal proceduresupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint did not explain any violation of federal law and therefore failed to satisfy the statutory reasoning requirements; the Court would not enter into it.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show what in the cantonal decision could violate Swiss law within the meaning of Art. 95 BGG. The submission therefore failed under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, so non-entry was ordered under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not admitted, costs were imposed on the appellant under Art. 66(1) BGG.

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