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6B_155/2010 ΓÇó Late curing of defect leads to non-entry on criminal complaint
6B_155/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung29.03.2010Inadmissible
X.________ challenged a decision of the Zurich Administrative Court concerning conditional release. The Federal Supreme Court had previously ordered him to cure the missing attachment by 1 March 2010 under Art. 42(5) BGG, warning that the filing would otherwise be disregarded. The attachment was submitted only after the deadline, so the Criminal Division did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. The court exceptionally waived court costs.
Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; verspätete Behebung eines formellen Mangels führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird der Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Nichteintretensandrohung zur Nachreichung eines fehlenden Belegs aufgefordert, ist die Beschwerde unbeachtlich, wenn die Heilung erst nach Fristablauf erfolgt; das Bundesgericht tritt dann im vereinfachten Verfahren nicht ein. Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
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6B_155/2010
Urteil vom 29. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Februar 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Da der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, der Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 19. Februar 2010 aufgefordert, den Mangel bis zum 1. März 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid am 8. März 2009 (Datum der Postaufgabe) nachgereicht. Da die Nachreichung verspätet erfolgte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill