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6B_155/2008 ΓÇó Non-entry due to lack of standing and insufficient reasoning
6B_155/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.03.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the Bern cantonal appellate decision. It held that the complainant lacked standing: the case was not a private prosecution matter, and he had not shown victim status under the Victim Assistance Act. A further denial-of-justice argument was also insufficiently reasoned, since the complainant had already been heard twice in the cantonal proceedings. Court costs of CHF 1,000 were charged to him.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: Standing to file a criminal-law complaint requires a legally protected interest; where the public prosecution participated in the cantonal proceedings, the case is not a private prosecution matter. Victim status under the Victim Assistance Act must be substantiated; absent allegations supporting bodily injury, such standing is denied. A denial-of-justice complaint by an otherwise non-privileged injured party is admissible only if the alleged impairment of procedural rights is set out in a sufficiently reasoned manner. If the submission does not address the decisive cantonal findings and remains incomprehensible, non-entry is justified under the summary procedure.
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6B_155/2008/ bri
Urteil vom 30. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Urkundenfälschung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. Februar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige, die im Zusammenhang mit einer angeblich ungerechtfertigten Kündigung steht, nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Legitimationsvoraussetzungen für eine Beschwerde in Strafsachen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vorliegt. Die Frage einer allfälligen Körperverletzung haben die kantonalen Richter verneint (angefochtener Entscheid S. 6 E. 6), und der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht dazu nicht. Folglich ist davon auszugehen, dass er kein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes und deshalb auch nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Bleibt die grundsätzlich auch für einen Geschädigten zulässige Rüge einer Rechtsverweigerung. Aus dem angefochtenen Entscheid folgt indessen, dass der Beschwerdeführer sich im kantonalen Verfahren zweimal, nämlich am 26. Oktober 2007 und am 21. Januar 2008, äussern konnte (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1 und S. 7 E. 2). Inwieweit unter diesen Umständen seine Verfahrensrechte verletzt worden sein könnten, ergibt sich aus der teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde nicht. Insoweit genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn