projekte
6B_155/2007 ΓÇó Non-entry on complaint against refusal of authorization to prosecute
6B_155/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung17.05.2007Dismissed
X. challenged the Zurich cantonal executive's refusal to authorize criminal prosecution after his criminal complaint against cantonal judicial officers and others. He also attempted to lodge allegations against federal judges and staff. The Federal Supreme Court held that it lacked jurisdiction over the federal-judge allegations and that the complaint did not meet the strict federal substantiation requirements. It therefore did not enter into the complaint, denied legal aid because the case was hopeless, and imposed a CHF 500 court fee on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG non-entry for insufficiently reasoned complaints: the Federal Supreme Court examines only duly raised and substantiated grievances, especially as to constitutional and cantonal-law violations. Mere appellatory criticism or a failure to engage with the challenged reasoning leads to non-entry in summary procedure. Allegations falling outside the court's jurisdiction are likewise not examined. A request for legal aid is to be refused where the appeal lacks prospects of success (Art. 64 BGG); costs may be imposed on the unsuccessful party, taking account of financial circumstances (Art. 65 and Art. 66 BGG).
{T 0/2}
6B_155/2007 /hum
Urteil vom 17. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigungsgesuch,
Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 12. April 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
X.________ erstattete mit Schreiben vom 19. Februar 2007 an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige gegen verschiedene kantonale Verwaltungsrichterinnen und -richter sowie gegen A.________ u.a. wegen Unterdrückung von Urkunden, Begünstigung und Amtsmissbrauch. Am 7. März 2007 übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Eingaben von X.________ der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats, welche die Strafanzeige als Ermächtigungsgesuch zur Einleitung einer Strafverfolgung entgegennahm und dieses Gesuch am 12. April 2007 abwies.
X.________ wendet sich mit "nationalwirksamer" Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Strafanzeige gegen verschiedene Bundesrichter und Mitarbeitende des Bundesgerichts erhebt, ist darauf nach Art. 108 BGG wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen; andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht (hinreichend) auseinander. Auch soweit er das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kritisiert, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Übrigen dürfte die Beschwerde ohnehin unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt daher die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Geschäftsleitung des Kantonsrats des Eidgenössischen Standes Zürich sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: