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6B_154/2007 ΓÇó Inadmissibility of criminal complaint for insufficient reasoning
6B_154/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.05.2007Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint against a cantonal non-prosecution decision. It held that the submission did not adequately challenge the lower court's findings and did not meet the required reasoning standard for constitutional complaints. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; admissibility of a criminal complaint before the Federal Supreme Court. A party must specifically contest the decisive factual findings and, where constitutional rights are invoked, comply with the qualified reasoning requirement; mere assertions are insufficient. Where these requirements are not met, the court may issue a non-entry decision in summary proceedings. Free legal aid under Art. 64 BGG is excluded if the appeal is manifestly devoid of prospects of success; in that event, costs are charged to the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_154/2007 /hum
Urteil vom 18. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Betrug, Nötigung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer warf den Organen einer AG in einer Strafanzeige vor, sie hätten ihn aufgrund eines Verlustscheins betrieben, obwohl er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Auf die Strafanzeige wurde nicht eingetreten, und eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2007 abgewiesen. Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, der Beklagten sei bestens bekannt gewesen, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Dies wird im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt, und dass insoweit ein Fehler im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vorliegen würde, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze seine Grundrechte, ist die Beschwerde nicht hinreichend im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG begründet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: