Criminal complaint inadmissible; legal aid decision not appealable

6B_153/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung25.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint. One filing was timely, but a second submission was late. The only substantive grievance concerned the refusal of free legal aid by the St. Gallen authorities. The Court held that this interlocutory decision was not itself appealable to the Federal Supreme Court because the cantonal remedy had not been exhausted and the decision was therefore not final within the meaning of the BGG. Free legal aid for the federal proceedings was refused as the complaint was hopeless, and costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Anfechtbarkeit eines kantonalen Vorentscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren. Ein Vorentscheid kann grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden; vorausgesetzt bleibt jedoch die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Ein nicht letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ist mit Beschwerde in Strafsachen nicht selbständig anfechtbar. Verspätete Eingaben sind unbeachtlich. Unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei deren finanzielle Lage bei der Bemessung zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_153/2010

Urteil vom 25. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Drohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. November 2009 (ST.2009.12-SK3).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 9. Januar 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG lief am Montag, 8. Februar 2010, ab. Die erste Eingabe wurde an diesem Tag zur Post gegeben und ist fristgerecht. Die zweite Eingabe (act. 6) wurde demgegenüber erst am 9. Februar 2010 auf die Post gebracht. Sie ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- verurteilt. In der rechtzeitigen Eingabe (act. 1) bemängelt er nur, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei. Darüber hat das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 3. März 2009 vorab befunden (angefochtener Entscheid S. 3 oben mit Hinweis auf KA act. B/10). Ein solcher Vorentscheid kann grundsätzlich mit dem Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Kantonal hätte dagegen jedoch innert 14 Tagen nach der Eröffnung beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben werden können (KA act. B/10 S. 2). Dass der Beschwerdeführer im Kanton Beschwerde eingereicht hätte, behauptet er vor Bundesgericht nicht. Der Vorentscheid ist indessen nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG und folglich mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nicht anfechtbar.

3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. KA B/6 und 7) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

inadmissibilityappeal deadlinelegal aidfinal decisioncostscriminal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the second submission was filed within the appeal deadline

Extrahierter Entscheid

The second submission was late and therefore could not be considered.

Extrahierte Begründung

The deadline expired on 8 February 2010; the first filing was timely, but the second was posted only on 9 February 2010.

Kernrechtsfrage

Whether the interlocutory refusal of free legal aid could be challenged before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

The refusal of legal aid was not immediately appealable in this criminal complaint because it was not a final decision of the last cantonal instance.

Extrahierte Begründung

Although such a preliminary decision may generally be challenged together with the final decision, the cantonal avenue was still available and had not been exhausted, so Art. 80 para. 1 BGG was not satisfied.

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