Federal appeal inadmissible for insufficient substantiation

6B_15/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant filed a federal criminal complaint against a Zurich appellate judgment convicting him of qualified drug trafficking. He argued that the appellate court had assessed the evidence arbitrarily and had violated his right to be heard, mainly by relying on the statements of two co-accused. The Federal Supreme Court found the pleading purely appellatoric and insufficiently substantiated under Art. 106(2) BGG. The file also showed that he had been confronted with the co-accused and could ask questions. The complaint was therefore not entered into, and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen bei der Rüge verfassungsmässiger Rechte und willkürlicher Beweiswürdigung. Das Bundesgericht prüft behauptete Grundrechtsverletzungen nur, soweit sie klar gerügt und substanziiert begründet werden. Bloss appellatorische Kritik, welche der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich eine abweichende eigene Sicht gegenüberstellt oder die Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen in allgemeiner Weise in Frage stellt, genügt den Anforderungen nicht. Dasselbe gilt für eine sinngemässe Gehörsrüge, wenn weder konkret dargelegt wird, welche belastenden Aussagen vorenthalten worden sein sollen, noch sich aus den Akten eine solche Einschränkung ergibt. In diesem Fall ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_15/2010

Urteil vom 12. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafverfahren, Beweiswürdigung, Willkür (BetmG-Widerhandlung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. November 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Urteil des Obergerichts vom 9. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 7. Dezember 2009 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 8. Dezember 2009 und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG und des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) am 25. Januar 2010. Die am 1. Januar 2010 eingereichte Beschwerde ist fristgerecht.

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels. Diese stützt sich im Wesentlichen auf die als glaubhaft und mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Gesprächsprotokollen der Telefonkontrolle, als stimmig beurteilten Aussagen der als Auskunftspersonen befragten Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________. Wie bereits vor der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer seine Täterschaft und beteuert seine Unschuld. Er macht geltend, die Aussagen der Mitbeschuldigten wiesen Ungereimheiten auf und seien widersprüchlich. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Y.________ nur gerade nach vier Wochen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, Z.________ ihn nach diesem Zeitpunkt zu beschuldigen begonnen habe und die Konfrontationseinvernahmen erst ein Jahr später durchgeführt worden seien, wobei ihm die Aussagen der Mitbeschuldigten nicht im vollen Umfang offen gelegt worden seien. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer müsste folglich in Bezug auf die Willkürrüge darlegen, dass und weshalb die Beweiswürdigung des Obergerichts qualifiziert unrichtig ist. Das tut er nicht. Ohne sich mit den entscheiderheblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, legt er in rein appellatorischer Kritik seine eigene abweichende Sicht der Dinge dar, wobei er die Glaubwürdigkeit der Mitbeschuldigten bzw. die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen zu untergraben bzw. eine Absprache zwischen diesen zu suggerieren versucht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er einwendet, wie er jemanden bzw. Y.________ Geld geben könnte, wenn er nicht einmal wisse, wo sie wohne (Beschwerde, S. 2), oder er habe ihr nie Geld gegeben, es sei alles gelogen (Beschwerde, S. 6), oder die von seinem Konto abgehobenen Fr. 3'000.-- habe er zur Hauptsache seiner Ehefrau unter anderem zur Bezahlung der Miete übergeben und nicht als Drogentransportentschädigung verwendet (Beschwerde, S. 5 f.). Y.________ sei geisteskrank (Beschwerde, S. 3), unverantwortlich (Beschwerde, S. 7), eine Lügnerin mit einem fragwürdigen Charakter (Beschwerde, S. 10) und Z.________ habe ihn erst zu beschuldigen begonnen, nachdem Y.________ aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei (Beschwerde, S. 8) Eine solche Kritik ist allenfalls vor einem Gericht mit voller Prüfungsbefugnis möglich, vor Bundesgericht ist sie unzulässig. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen mithin nicht. Das gilt auch für die sinngemäss geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ein Blick in die Akten zeigt, dass der Beschwerdeführer mit beiden Mitbeschuldigten konfrontiert wurde und er (bzw. sein Anwalt) Ergänzungsfragen stellen konnte und dies auch tat. In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, von welchen Belastungen er keine Kenntnisse gehabt haben sollte bzw. welche ihm vorenthalten worden sein sollten. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiationarbitrarinessevidence assessmentright to be hearddrug traffickingconfrontation hearingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to challenge the findings on evidence and the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the strict substantiation requirements for constitutional complaints and merely presented appellatoric criticism.

Extrahierte Begründung

The Court held that it reviews alleged constitutional violations only if specifically invoked and reasoned under Art. 106(2) BGG. The defendant failed to show why the appellate court's assessment was manifestly wrong and did not engage with the decisive reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite the alleged denial of access to incriminating statements in confrontation hearings.

Extrahierter Entscheid

No. The file showed that the defendant was confronted with both co-accused and could ask supplementary questions, and he did not identify any undisclosed incriminating elements.

Extrahierte Begründung

The Court found the hearing record contradicted the procedural complaint and the submission lacked any concrete explanation of what was allegedly withheld.

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