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6B_15/2009 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
6B_15/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung26.02.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to address the decisive cantonal ground for non-entry, namely the untimely filing of the appeal. The submission therefore did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG and could be dealt with under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid: Eine Eingabe ist ungenügend begründet, wenn sie sich mit dem für den kantonalen Nichteintretensentscheid tragenden Grund nicht auseinandersetzt. Das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_15/2009/sst
Urteil vom 26. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sachbeschädigung usw.,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 10. Dezember 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Beschluss wurde auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Mit der Frage der Fristwahrung im kantonalen Verfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn