Art. 42 para. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; inadmissibility for insufficient reasoning in a complaint to the Federal Supreme Court. The appellant must, with reference to the challenged decision, show concretely in what respect federal law was violated. A filing that does not engage with the decisive considerations of the lower court, in particular the prognosis relevant to conditional release, and instead raises objections to matters outside the subject of the appeal, is not capable of examination and is inadmissible under Art. 108 BGG. Exceptionally, court costs may be waived under Art. 66 para. 1 BGG.
6B_1497/2021
Urteil vom 19. Januar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Straf- und Massnahmevollzugsgericht des Kantons Wallis,
1950 Sion,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafvollzug, bedingte Entlassung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. November 2021 (P3 21 258).
Das Kreisgericht Oberwallis verurteilte den Beschwerdeführer am 15. März 2021 rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Veruntreuung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzungen und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Ausserdem wurde er in Anwendung von Art. 66a lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug. Per 28. Oktober 2021 hat er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 verweigerte das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 26. November 2021 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz unterzieht die prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung und legt dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass zur Zeit keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er stellt sich im Gegenteil auf den Standpunkt, die Strafe ohne bedingte Entlassung voll zu verbüssen ("Je suis prêt a effectuer ma peine jusqu'au boût sans conditionelle"). Stattdessen richtet er sich mit seiner Kritik gegen die rechtskräftig angeordnete Landesverweisung, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und heute im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung der bedingten Entlassung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill