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6B_146/2014 ΓÇó Criminal appeal inadmissible for lack of standing
6B_146/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.03.2014Inadmissible
The appellant challenged the cantonal court's refusal to enter into a criminal complaint for defamation and attempted obstruction of justice. The Federal Supreme Court held that he failed to show, as required for private complainant standing, how the decision could affect any civil claims; he did not identify any such claim in the cantonal or federal proceedings. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. It also rejected the request for legal aid and ordered CHF 500 in court costs against the appellant, reduced in view of his financial situation.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Beschwerdelegitimation des Privatklägers bei Nichtanhandnahme oder Einstellung: Der Privatkläger muss vor Bundesgericht darlegen, welche Zivilansprüche vom angefochtenen Entscheid betroffen sein können; es gelten strenge Begründungsanforderungen (vgl. auch Art. 108 BGG). Unterbleibt jegliche Substantiierung einer möglichen Auswirkung auf Zivilforderungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Gerichtskosten werden nach Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage nach Art. 65 Abs. 2 BGG.
{T 0/2}
6B_146/2014
Urteil vom 18. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung, versuchte Irreführung der Rechtspflege),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Oktober 2013 (470 13 166).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm am 27. Juni 2013 ein Strafverfahren nicht an die Hand, welches der Beschwerdeführer gegen den Kassier einer Gesellschaft wegen Verleumdung und versuchter Irreführung der Rechtspflege eingeleitet hatte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 29. Oktober 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen.
Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).
Dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. In der Eingabe ans Bundesgericht äussert er sich zur Frage der Legitimation nicht. Insbesondere führt er nicht aus, inwieweit es um welche Zivilforderung gehen könnte. Mangels hinreichender Begründung der Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn