Late filing: appeal inadmissible for missing deadline

6B_135/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing was late. Although he mailed the submission in Croatia on 26 January 2010, it reached the Swiss postal system only on 2 February 2010, after the deadline had expired on 27 January 2010. The appeal was therefore inadmissible under the Federal Supreme Court Act. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG; Fristenwahrung bei Beschwerdeeinreichung im Ausland: Die Beschwerdefrist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Bundesgericht, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht. Wird die Frist versäumt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_135/2010

Urteil vom 16. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederaufnahmegesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. Dezember 2009 (SST.2009.193 / SG / DH).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde der Schwester des sich in Kroatien befindenden Beschwerdeführers am 12. Dezember 2009 rechtsgültig zugestellt. Dem Beschwerdeführer, der am 30. Dezember 2009 ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist gestellt hatte, wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2010 unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 BGG mitgeteilt, dass die Erstreckung einer gesetzlichen Frist nicht in Betracht komme. In seinem Fall laufe die Frist wegen des Stillstands über Weihnachten indessen erst am 27. Januar 2010 ab, weshalb die Beschwerde spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müsse (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer brachte nun seine Eingabe zwar am 26. Januar 2010 in Kroatien auf die Post. Die Sendung erreichte die schweizerische Post indessen erst am 2. Februar 2010. Folglich hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

deadlineinadmissibilityservice of processforeign mailingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was filed within the statutory time limit

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed out of time and cannot be considered.

Extrahierte Begründung

The deadline under Art. 100 para. 1 BGG expired on 27 January 2010; posting the filing in Croatia on 26 January was insufficient because it reached the Swiss postal system only on 2 February 2010. Under Art. 48 para. 1 BGG, timely submission required delivery to the Federal Court, Swiss Post, or a Swiss diplomatic or consular mission by the deadline.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Court costs are imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was inadmissible, costs follow against the losing party under Art. 66 para. 1 BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.