Criminal appeal dismissed for inadequate reasoning

6B_134/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The defendant appealed to the Federal Supreme Court after the Obergericht of Lucerne had dismissed her complaint against the Bezirksgericht’s finding that her objection to a penalty order for disobedience to an official order was withdrawn due to non-appearance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirement: it merely recounted the appellant’s personal circumstances and did not engage with the decisive cantonal reasoning, namely her failure to file the announced request for appointed counsel. The court therefore did not enter on the appeal, denied legal aid as hopeless, and imposed reduced court costs of CHF 500.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 95 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids kurz darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Eine bloss appellatorische Darstellung der eigenen Sicht und der persönlichen Verhältnisse genügt nicht. Wird eine für den Ausgang des kantonalen Entscheids wesentliche Erwägung nicht angefochten, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_134/2013

Urteil vom 1. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungehorsam gegen amtliche Verfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2011 Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Am 7. Februar 2012 lud sie das Bezirksgericht Luzern auf den 5. März 2012 zur Hauptverhandlung vor. Auf Ihr Gesuch hin wurde die Verhandlung auf den 24. Juli 2012 verschoben. Am 20. Juli 2012 verlangte sie erneut eine Verschiebung, da sie trotz starker Bemühungen keinen amtlichen Verteidiger gefunden habe. Das Bezirksgericht teilte ihr am 23. Juli 2012 mit, dem Gesuch könne nicht entsprochen werden, zumal sie bereits im Februar 2012 in Aussicht gestellt habe, ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers einzureichen. Da sie zur Verhandlung nicht erschien, stellte das Bezirksgericht am 25. Juli 2012 fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern am 12. Dezember 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, ihre Einsprache sei zu behandeln.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, dass und inwieweit dieser das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht, da darin einfach die Sicht der Beschwerdeführerin und ihre persönlichen Verhältnisse geschildert werden, ohne dass gesagt wird, welcher Punkt des angefochtenen Entscheids aus welchem Grund unrichtig sein soll. So führt die Vorinstanz z.B. aus, dass die Beschwerdeführerin es aus unerfindlichen Gründen unterlassen hat, das - bereits im Februar 2012 in Aussicht gestellte - Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers dem Gericht einzureichen, obwohl ihr dies trotz ihres angeschlagenen Gesundheitszustands auch ohne Anwalt möglich gewesen wäre (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 E. 5.2.2). Zu dieser für den Ausgang der Sache entscheidenden Erwägung der Vorinstanz äussert sich die Beschwerde nicht. Darauf ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costscriminal procedure