Non-entry for insufficiently reasoned complaint about postponement

6B_132/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged the refusal to postpone a main hearing in a speeding case. After the cantonal appellate court had upheld the non-admission of his earlier complaint and the district court had later struck the case as withdrawn following his non-appearance, he filed a complaint to the Federal Supreme Court. The court held that his filing did not satisfy the federal reasoning requirements because it did not engage with the appellate court's grounds. The complaint was therefore not entered into. Exceptionally, no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die rechtsuchende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, welche Bundesrechtsverletzung der angefochtene Entscheid bewirken soll; bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung eigener Standpunkte genügt nicht. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz. Bleibt diese aus, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Eine fehlende Kostenerhebung ist ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_132/2011

Urteil vom 7. April 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verschiebung der Hauptverhandlung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. November 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der auf den 20. Oktober 2010 anberaumten Hauptverhandlung ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Das Obergericht trat darauf unter Hinweis auf § 211 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung nicht ein. Dieser Entscheid wurde am 15. Oktober 2010 versandt, vom Beschwerdeführer aber erst am 23. Oktober 2010 bei der Post abgeholt. Zur Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2010 erschien der Beschwerdeführer nicht, weshalb das Bezirksgericht Kreuzlingen das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschrieb. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 22. November 2010 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.
Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer führt darin nur aus, der Beschluss der ersten Instanz sei wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung betreffend die Verschiebung der Hauptverhandlung rechtswidrig und daher aufzuheben. Es sei deshalb erneut eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Mit dem Entscheid der Vorinstanz bzw. ihren Erwägungen, wonach eine gerichtlich erlassene Vorladung bis zum Widerruf bestehen bleibe bzw. weder nach thurgauischem noch nach Bundesrecht in einer Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen sei, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementpostponement of hearingsuspensive effectcourt summonscost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal appellate decision was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG and Art. 95 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not address the appellate court's reasons and therefore failed to show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

The filing only asserted that the first-instance decision was unlawful because of an allegedly incorrect remedy instruction. It did not engage with the appellate court's reasoning on the continued validity of a court summons and the absence of any duty to warn about the lack of suspensive effect.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The court exceptionally waived costs.

Extrahierte Begründung

The president noted that an exception justified dispensing with the levy of costs.

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