Complaint inadmissible; probation extended for non-compliance with treatment order

6B_13/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung14.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought review of the extension of his probation period by 2.5 years after he allegedly refused to comply with a treatment and reporting order. The Federal Supreme Court held that the challenge attacked the factual findings without showing manifest error or arbitrariness. As the appellant merely gave his own version of the phone conversation, the complaint was not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, with his financial situation taken into account.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Anfechtung tatsächlicher Feststellungen vor Bundesgericht; Eintreten auf die Beschwerde nur bei substanziierter Darlegung von Willkür oder offensichtlicher Unrichtigkeit. Eine blosse gegenteilige Darstellung des Sachverhalts genügt nicht, um die vorinstanzliche Feststellung zu erschüttern. Bei fehlender genügender Sachverhaltsrüge ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist der finanziellen Lage der Partei Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_13/2010

Urteil vom 14. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verlängerung der Probezeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. November 2009 (SST.2009.157).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass eine Probezeit von fünf Jahren um zweieinhalb Jahre verlängert wurde, weil er einer Weisung, sich der Behandlung einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer wahnhaften Störung zu unterziehen und sich darüber halbjährlich schriftlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auszuweisen, nicht nachgekommen war. Die Verlängerung der Probezeit stützt sich auf eine telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft, dass er sich kategorisch weigere, der Weisung nachzukommen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2). Diese Feststellung über den Inhalt der Mitteilung ist tatsächlicher Natur. Sie könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Der Beschwerdeführer macht sachgerecht nur geltend, dass er telefonisch mitgeteilt habe, er wisse nicht, wo er sich für eine Therapie melden müsste und wer die Therapie zahle (Beschwerde S. 3). Mit dieser reinen Behauptung über den Inhalt des Telefongesprächs lässt sich nicht dartun, dass die tatsächliche Feststellung, er habe sich kategorisch geweigert, offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein könnte. Die übrigen Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

probationinadmissibilityarbitrarinessfactual findingscourt costscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite attacking the lower court's factual finding about the appellant's phone call to the prosecution.

Extrahierter Entscheid

The factual finding was not shown to be manifestly incorrect or arbitrary; the complaint therefore could not proceed.

Extrahierte Begründung

A challenge to facts before the Federal Supreme Court requires a showing of manifest error under Art. 97(1) BGG or arbitrariness under Art. 9 BV. The appellant only offered his own account of the phone call, which did not disprove the lower court's finding that he categorically refused to comply.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful complaint under Art. 66(1) BGG, with reduction of the fee in view of the appellant's financial circumstances under Art. 65(2) BGG.

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