Non-entry on complaint against summons to serve imprisonment

6B_128/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.05.2007Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal summons to serve 12 days' imprisonment following conversion of fines, arguing that the fines had already been paid. The Federal Supreme Court held that most arguments were irrelevant and that the renewed payment allegation could not be examined because she failed to show the cantonal finding to be manifestly incorrect. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Given her personal situation and social welfare support, the court exceptionally waived costs.

Regest

Art. 108 BGG; admissibility of a complaint against a summons to serve imprisonment after conversion of fines. Irrelevant submissions need not be examined. A challenge to the cantonal finding that payment of the fines was unproven is inadmissible where the appellant does not substantiate manifest factual error within the meaning of Art. 97(1) BGG. In the summary non-entry procedure, the court may exceptionally waive costs when the party’s economic situation so justifies.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_128/2007 /hum

Urteil vom 1. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.

Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 5. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 26. März 2007 gestützt auf zwei Bussenumwandlungsentscheide zum Vollzug von insgesamt zwölf Tagen Haft auf den 22. Mai 2007 vorgeladen. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 5. April 2007 ab. Zum einen sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Bussen bezahlt, durch nichts belegt, und zum anderen könnten ihre Vorbringen, soweit sie die Entscheide beträfen, mit denen die Bussen ausgefällt bzw. in Haft umgewandelt wurden, heute nicht mehr gehört werden. Die meisten Ausführungen, die die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorbringt, gehen von vornherein an der Sache vorbei, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen macht sie erneut geltend, alle Bussen seien samt den Zuschlägen bezahlt. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten, weil sich aus dem Vorbringen nicht ergibt, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Bezahlung der Bussen sei nicht belegt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei obdachlos, und legt einen Bescheid der Sozialen Dienste Zürich vom 17. April 2007 ein, wonach sie für ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich unterstützt wird. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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