Revision of conviction rejected for lack of identical facts

6B_125/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.03.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant’s complaint against the Zurich Higher Court’s refusal to reopen a final summary penalty order for riot. It held that the later acquittals of two other participants did not concern the same factual situation, because those persons had only briefly and inadvertently entered the crowd, whereas the defendant had voluntarily remained in the violent group and supported it. Legal aid was refused as hopeless, and costs of CHF 800 were imposed on the defendant.

Regest

Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; Revision eines rechtskräftigen Strafbefehls wegen Widerspruchs zu einem späteren Strafentscheid setzt voraus, dass beide Entscheide denselben Sachverhalt betreffen. Ein bloss ähnlicher oder im Kern vergleichbarer Sachverhalt genügt nicht; massgebend ist die konkrete, entscheidwesentliche tatsächliche Grundlage. Unterschiedliche Beteiligungsintensität, unterschiedliche Dauer des Verbleibs in der Zusammenrottung und abweichende tatsächliche Würdigung schliessen den Revisionsgrund aus. Willkürrügen sind nach Art. 106 Abs. 2 BGG substanziiert vorzubringen; bleibt der kantonale Entscheid vertretbar, greift das Bundesgericht nicht ein. Unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_125/2014

Urteil vom 10. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Landfriedensbruch, Revision, Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Anlässlich einer illegalen Party am Central in Zürich kam es in der Nacht vom 17. auf den 18. September 2011 zu einer Strassenschlacht mit der Polizei. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. September 2011 wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu Fr. 40.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig.

Nachdem zwei weitere Beschuldigte später durch das Obergericht des Kantons Zürich freigesprochen worden waren (Urteile SB120128 in Sachen N.T. und SB120196 in Sachen M.L.), stellte der Beschwerdeführer am 12. August 2013 gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ein Revisionsgesuch und beantragte, der Strafbefehl sei aufzuheben. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Revisionsgesuch am 11. Dezember 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2013 sei aufzuheben. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen. Der Strafbefehl vom 19. (recte 23.) September 2011 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen.

2.

Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt ist, kann dessen Revision verlangen, wenn der Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO).

Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen dieses Revisionsgrundes als nicht erfüllt. Zwar beträfen die fraglichen Freisprüche die besagte illegale Party am Central und in diesem Zusammenhang angehaltene Personen. Indessen bezögen sie sich nicht auf denselben Sachverhalt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht sämtlichen festgenommenen und wegen Landfriedensbruchs verurteilten Personen der identische Sachverhalt vorgeworfen worden. Vielmehr seien die besagten zwei Personen freigesprochen worden, weil nach genauer Prüfung der konkreten Beweislage eine Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung als nicht erwiesen erachtet wurde und nur von einem kurzen und unbeabsichtigten Hineingeraten in die Zusammenrottung auszugehen war. Dem Beschwerdeführer werde dagegen vorgeworfen, er habe sich längere Zeit freiwillig innerhalb der gewaltbereiten Gruppierung aufgehalten (Beschluss S. 3/4).

3.

Die Feststellung des Sachverhalts durch die kantonalen Richter kann vor Bundesgericht bemängelt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Der weitschweifigen Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, bei seinem Schuldspruch und dem Freispruch in Sachen M.L. sei es um gleiche Sachverhalte im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegangen. Auch M.L. sei "wegen des vom (Beschwerdeführer) vorgebrachten Arguments des entfernten Zuschauens freigesprochen" worden. Die Vorinstanz sei mit ihrer abweichenden Schlussfolgerung in Willkür verfallen (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1.4 mit Hinweis auf das Urteil SB120196 S. 10).

Von einem gleichen Sachverhalt kann nicht die Rede sein. M.L. kam zwar bewusst zum Central, verliess dieses aber wieder, als er realisierte, dass dort keine Party stattfand. Als er sich vom Central entfernte, geriet er kurz vor der Verhaftung unbeabsichtigt in eine Zusammenrottung. Er verblieb nicht in ihr und schloss sich ihr auch nicht an, da er die Gewalt nicht richtig und die Sachbeschädigungen nicht in Ordnung fand (Urteil SB120196 S. 10). Demgegenüber war der Beschwerdeführer ein Teil der Zusammenrottung, indem er sich längere Zeit freiwillig bis spätestens um 02.00 Uhr innerhalb der gewaltbereiten Gruppierung aufhielt und sie mit seiner physischen Anwesenheit, aber auch mit Gesten und verbal unterstützte (Strafbefehl vom 23. September 2011 S. 3). Unter diesen Umständen liegt offensichtlich kein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vor. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.

4.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährte (Beschwerde S. 13 Ziff. 7.1). Indessen ging sein Hinweis auf Art. 136 StPO (Revisionsgesuch S. 4) von vornherein fehl, weil die Bestimmung die Privatklägerschaft betrifft. Im Übrigen verweigerte die Vorinstanz die amtliche Verteidigung, weil der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot (Beschluss S. 2 E. II). Auch dieser Einschätzung ist zuzustimmen.

5.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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