Drug, fraud, and weapons convictions upheld; appeal dismissed

6B_1235/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant’s criminal appeal, except where it was inadmissible for insufficient reasoning. It held that he failed to show arbitrariness in the findings supporting the qualified narcotics convictions, waived procedural objections regarding the drug-possession count, and did not properly challenge the fraud conviction or sentencing reasoning. The court also rejected his mistake-of-law argument concerning the weapons offenses, confirming that he knowingly accepted unlawfulness. Free legal aid was denied as the appeal lacked prospects of success, and court costs of CHF 1,600 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; appellate review and substantiation requirements in criminal matters. The Federal Supreme Court only examines properly reasoned complaints directed against the reasoning of the last cantonal instance; mere repetition of the appellant’s own version or reference to earlier-instance arguments is insufficient. Allegations of arbitrary fact-finding must be shown concretely and may not rest on a mere disagreement with the evidentiary assessment. Procedural objections not raised in due time before the cantonal instances are forfeited. A mistake-of-law plea fails where the accused knew the unlawfulness of the conduct and nevertheless acted with eventual intent; in such circumstances mitigation is excluded. Free legal aid is refused where the appeal is manifestly hopeless.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_1235/2013

Urteil vom 19. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw., Willkür usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 12. September 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 15. Februar 2013 in mehreren Punkten von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), des Betrugs und eventuell der Veruntreuung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei (Dispositiv-Ziff. I/1-4). Der Freispruch betrifft insbesondere eine Anschuldigung wegen Betrugs z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 150'000.-- (Dispositiv-Ziff. I/2).

Es erklärte ihn schuldig:

II/1. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf

II/1.1 von 1'350 g Heroingemisch (bzw. 310,5 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen vom März 2006 bis August 2006 in Bern;

II/1.2 von 1'250 g Heroingemisch (bzw. 287,5 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen von März 2010 bis Mai 2010 in Bern;

II/2. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2011 in Bern durch Erlangen und Besitz von einem Kügelchen Heroingemisch und einer Knolle Marihuana;

II/3. des Betrugs, begangen ca. im Juli 2011 in Bern, Ascona, Locarno z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 65'000.--;

II/4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in Bern und anderswo in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis zum 13. Oktober 2011 durch Besitz mehrerer Gegenstände sowie in der Zeit zwischen 2007/2008 bis zum 13. Oktober 2011 durch den Erwerb eines Karabiners.

Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten.

B.

B.a. X.________ erhob Berufung. Er beantragte Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1, II/1.2) und eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. II/4) mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Ferner beantragte er die Einvernahme von B.________ und C.________ als Zeugen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit den Anträgen auf Schuldigsprechung wegen Verkaufs von 1'500 g Heroingemisch an D.________ (Dispositiv-Ziff. II/1.1), Bestätigung der Schuldsprüche gemäss Ziff. II/1.2 sowie II/2 und Schuldigsprechung wegen Betrugs z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 150'000.-- (zuzüglich zum regionalgerichtlichen Schuldspruch im Teilbetrag von Fr. 65'000.--; vgl. Ziff. I/2 und II/3) sowie Sanktionierung mit 5 Jahren Freiheitsstrafe.

B.b. Die Beweisanträge von X.________ auf Einvernahme der beiden (oben Bst. B.a) erwähnten Zeugen wurden am 28. Juni 2013 vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen.

An der Berufungsverhandlung am 12. September 2013 wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren abgeschlossen werden konnte.

B.c. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 12. September 2013 den Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Dispositiv-Ziff. I) und erklärte X.________ schuldig:

II/1. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf

II/1.1 von 1'200 g Heroingemisch (bzw. 276 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen vom März 2006 bis August 2006 in Bern;

II/1.2 von 1'250 g Heroingemisch (bzw. 287,5 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen von März 2010 bis Mai 2010 in Bern;

II/2. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2011 in Bern durch Erlangen und Besitz von einem Kügelchen Heroingemisch und einer Knolle Marihuana;

II/3. des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit von 2009 bis ca. Juni 2011 in Bern, Ascona, Locarno und eventuell anderswo z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 150'000.--.

Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von der Widerhandlung gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1, II/1.2 und II/2.) sowie von der Anklage des Betrugs (Ziff. II/3) freizusprechen. Bezüglich der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Betrugs im Betrag von Fr. 65'000.-- und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. I/2; Ziff. II/4 des regionalgerichtlichen Urteilsdispositivs, oben Bst. A) sei er zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für das regional-, ober- und bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine angemessene Entschädigung zumindest in der Höhe der Anwaltskosten auszurichten. Im Eventualantrag beantragt er, die obergerichtlichen Schuldsprüche zu bestätigen, das Urteil im Strafpunkt aufzuheben und ihn zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 44 Monaten zu verurteilen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.

In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten einschliesslich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Allgemein gehaltene Einwände, lediglich erneute Bekräftigungen des im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts oder die blosse Behauptung des Gegenteils genügen nicht (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 1).

Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 137 III 226 E. 2.4 S. 234). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; ausführlich BGE 140 III 86 E. 2).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1 und II/1.2) seien beweismässig nicht erstellt. Die Anschuldigungen beruhten auf Aussagen von D.________, dessen Lieferant er nicht gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wieso und warum er diesen habe "herumchauffieren" müssen. Die Vorinstanz habe D.________ als glaubwürdig erachtet und gänzlich ausser Acht gelassen, dass es sich bei ihm um einen vorbestraften Drogendealer handelte. B.________, eine im Drogenmillieu bekannte Person, habe dessen Aussagen nur bedingt bestätigt. Ihre Aussagen widersprächen sich grösstenteils. Die Vorinstanz verkenne, dass er lediglich von D.________ belastet werde. Mit den Überwachungen seien keine Straftaten festgestellt worden. Alles deute auf einen Rachefeldzug von D.________ hin.

Die Vorinstanz würdigt die Sache eingehend (Urteil S. 12 - 32). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und belegt keine willkürliche Beweiswürdigung (zum Begriff der Willkür BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1).

3.

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Dispositiv-Ziff. II/2. Die bei einer Hausdurchsuchung gefundenen Drogen seien von Unbekannten an der Stossstange bzw. einem Rad seines Autos angebracht worden. Dort habe er sie "vor über einem Jahr" gefunden. Er habe C.________ von der Polizei angerufen. Dieser habe aber erklärt, dass er ihn (den Beschwerdeführer) kenne, jedoch nie von ihm wegen Drogen kontaktiert worden sei. Das habe die Staatsanwaltschaft entgegen Art. 6 StPO nicht weiter überprüft, sondern die Anklage auf die Hausdurchsuchung und die Aussagen der Polizisten gestützt. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung von C.________ abgewiesen.

Einerseits rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung nicht (Urteil S. 22). Andererseits stellte er an der Berufungsverhandlung keine Beweisergänzungsanträge (oben Bst. B.b; obergerichtliches Urteil S. 8, Ziff. 19) und akzeptierte damit die Abweisung. Verfahrensrechtliche Rügen, die in einem früheren Verfahrensstadium vorzubringen gewesen wären, können nicht mehr vor Bundesgericht geltend gemacht werden (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_1071/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2).

Der Besitz nicht zum Selbstgebrauch von 0,7 g Heroingemisch und 4,8 g Marihuana (Urteil S. 13, 30) ist nachgewiesen. Die Vorinstanz beurteilt die Angaben des Beschwerdeführers als kaum nachvollziehbar und schlicht weltfremd, insbesondere dass er die Drogen ein Jahr lang in seiner Küchenschublade aufbewahrt habe. Der Polizeibeamte C.________ habe sich nicht erinnern können, dass der Beschwerdeführer den Fund gemeldet hätte (Urteil S. 22). Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist nicht ersichtlich.

4.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm A.________ insgesamt Fr. 215'000.-- übergeben hatte (Beschwerde S. 10). Er macht geltend, Betrug setze Arglist voraus. A.________ habe gewusst, dass er das Geld für ein Bauprojekt in Mazedonien brauchte. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Begründung der Erstinstanz.

Beschwerdegegenstand ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde muss dargelegt werden, inwiefern dieser Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem vorinstanzlichen Urteil (S. 32 - 58) nicht auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.

5.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz habe er sich im Verbotsirrtum befunden. Die Strafe sei gemäss Art. 48a StGB zu mildern und nicht an der Höchst- bzw. vollen Vorsatzstrafe zu bemessen.

Nach dem Beweisergebnis wusste der Beschwerdeführer, dass er als Mazedonier keine Waffen tragen durfte, und nahm zumindest in Kauf, sich strafbar zu machen (Urteil S. 70).

Mit der Inkaufnahme der Strafbarkeit entschied sich der Beschwerdeführer bewusst gegen das Recht. Eine Strafmilderung ist, wie die Vorinstanz festhält, nicht am Platz. Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG; SR 514.54) droht Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe an. Die Vorinstanz erkennt auf eine Einsatzstrafe von "gegen 60 Tagessätzen". Trotz "Schärfung in geringerem Umfang" wegen Berücksichtigung der Widerhandlungen gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/2; oben E. 3) setzt sie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Ergebnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen fest. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

6.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung (Urteil S. 59 - 72) nicht auseinander und beschränkt sich darauf, ausgehend von den zugestandenen Straftaten eine eigene Berechnung vorzunehmen. Darauf ist nicht einzutreten.

7.

Es besteht kein Anlass, die kantonalen Verfahrenskosten im Sinne von Art. 66 und 67 BGG anders zu verteilen oder dem Kanton Bern aufzuerlegen. Da es beim Strafmass bleibt, ist auch eine Entschädigung wegen Überhaft nicht geschuldet (Beschwerde S. 16).

8.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw

Schlagwörter

narcotics traffickingfraudweapons offensearbitrarinessevidentiary assessmentprocedural forfeituremistake of lawsentencinglegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the convictions for qualified narcotics offenses were based on arbitrary assessment of evidence

Extrahierter Entscheid

The appellant did not demonstrate arbitrary fact-finding; the complaint was not admissible on that point.

Extrahierte Begründung

The appeal merely repeated his own version and failed to engage with the appellate court's detailed assessment of the evidence; no arbitrariness was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for narcotics possession should be overturned because the evidence was allegedly insufficient and a witness should have been heard

Extrahierter Entscheid

The complaint was rejected insofar as it was admissible; the possession was proved and the procedural objection was waived.

Extrahierte Begründung

The evidentiary complaint had not been properly raised in earlier proceedings, and the appellant did not renew the request at the hearing. The appellate court reasonably found the explanation implausible and the possession established.

Kernrechtsfrage

Whether the fraud conviction should be overturned for lack of arglist

Extrahierter Entscheid

No review on the merits; the complaint was inadmissible because it did not address the appellate judgment.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to challenge the reasoning of the last cantonal instance and instead referred to the first-instance judgment only.

Kernrechtsfrage

Whether a mistake-of-law defense required mitigation of the weapons-offense sentence

Extrahierter Entscheid

No mitigation was required; the defendant acted at least with eventual intent and deliberately chose to act unlawfully.

Extrahierte Begründung

The appellate court found he knew he was not allowed to carry weapons and nevertheless accepted the illegality; therefore Art. 48a StGB did not apply.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence was unlawfully excessive

Extrahierter Entscheid

The sentence was upheld; the appellant did not engage with the appellate sentencing reasoning.

Extrahierte Begründung

The complaint was insufficiently reasoned and therefore inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be shifted to the Canton of Bern and compensation awarded

Extrahierter Entscheid

No; there was no reason to deviate from the usual allocation, and no compensation for excess detention was due because the sentence remained unchanged.

Extrahierte Begründung

Since the appeal failed and the sentence was not reduced, neither cost shifting nor compensation was warranted.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

It was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

The legal claims were hopeless.

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