projekte
6B_1231/2013 ΓÇó Withdrawal of appeal is final and leads to dismissal
6B_1231/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung31.01.2014Dismissed
The appellant withdrew his cantonal appeal by letter, but later sought federal review, arguing that the withdrawal was prompted by delay and psychological pressure. The Federal Supreme Court held that the withdrawal was final because no deception, offence, or incorrect official information was shown. The cantonal court therefore correctly struck the appeal off. The federal complaint was dismissed under the simplified procedure, and court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.
Art. 386 Abs. 3 BGG; withdrawal of an appeal is final unless it was induced by deception, a criminal offence, or incorrect official information. Mere dissatisfaction with the pace of proceedings or subjective psychological burden does not invalidate a clear withdrawal. Where the withdrawal is effective, the appellate proceedings are to be struck out; a subsequent complaint seeking merits review is dismissed. Costs follow the result under Art. 66 Abs. 1 BGG; simplified disposition is permissible under Art. 109 BGG where the case is clear.
{T 0/2}
6B_1231/2013
Urteil vom 31. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug einer Berufung (Verletzung von Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 26. November 2013.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2013 eine Berufung zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht des Kantons Aargau das Rechtsmittelverfahren am 26. November 2013 als erledigt von der Kontrolle ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt eine Prüfung der Angelegenheit.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Berufung mit Schreiben vom 18. November 2013 zurückgezogen hat. Das Verfahren war folglich abzuschreiben. Ob die Vorinstanz seine Berufungserklärung vom 21. Juni 2013 in der Prozessgeschichte richtig wiedergegeben hat, ist unerheblich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Berufung nur zurückgezogen, weil das Verfahren ungebührlich verzögert worden sei und er unter der psychischen Dauerbelastung gelitten habe. Er wurde somit nicht durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu seiner Erklärung veranlasst (Art. 386 Abs. 3 BGG). Folglich ist der Rückzug endgültig.
Im Übrigen ist das Vorbringen verfehlt. Das Berufungsverfahren musste zunächst instruiert werden und dauerte bis zum Rückzug insgesamt fünf Monate. Inwieweit es ungebührlich verzögert worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Was der Beschwerdeführer in einer zusätzlichen Eingabe vom 2. Januar 2014 unter dem Titel "geheime Überwachungsmassnahmen" vorbringt (act. 7), hat mit der vorliegend interessierenden Frage nichts zu tun.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn