Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG; Art. 383 StPO; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid wegen nicht geleisteter Prozesskaution. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Fehlt eine solche sachbezogene Auseinandersetzung offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Ein Vorbringen, das sich auf Nebenpunkte oder auf früher ergangene, nicht aufschiebend wirkende Entscheide beschränkt, genügt den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht. Die Frage der Zulässigkeit einer Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO bleibt im Rahmen der ungenügend begründeten Beschwerde ungeprüft.
6B_1212/2021
Urteil vom 8. Dezember 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Drohung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2021 (UE210227-O/U/MUL).
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich nahm eine von A.________ angestrebte Strafuntersuchung wegen Drohung etc. am 30. Juli 2021 nicht an die Hand. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Oktober 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. A.________ gelangt an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Leistung der verlangten Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Vielmehr fordert er in seiner Beschwerdeeingabe einerseits "strafrechtliche Massnahmen gegen [das] Obergericht" mit der sinngemässen Begründung, dieses habe das Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2021 betreffend die ihm auferlegte Prozesskaution (Verfahren 1B_454/2021) nicht beachtet; andererseits verlangt er einen "Verweis an das Schweizer Bundesgericht" aufgrund der "Eventualität", das erwähnte Bundesgerichtsurteil dem Obergericht nicht ordentlich zugestellt zu haben. Dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Bundesgerichtsurteil vom 24. August 2021 nicht nur keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern mit diesem auf seine gegen die Kautionsverpflichtung erhobene Beschwerde nicht eingetreten, sein diesbezügliches Rechtsmittel mithin abschlägig beurteilt wurde. Die gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vermag damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boller