Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in compensation dispute

6B_120/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung28.02.2011Inadmissible

Zusammenfassung

X. and Y. appealed to the Federal Supreme Court after the Zurich appellate court refused them a modest compensation following the failure of a defamation prosecution they had faced. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements because it failed to show any concrete damage or serious non-pecuniary harm. It also stated that it had no competence to impose punishment on the respondent. The court refused legal aid, imposed CHF 500 in costs on the appellants jointly and severally, and awarded no compensation to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten, wenn aus der Eingabe weder ein konkret dargelegter Schaden noch eine nachvollziehbar behauptete immaterielle Unbill ersichtlich ist. Das Bundesgericht prüft keine erstmalige strafrechtliche Sanktionierung der Gegenpartei; hierfür sind die kantonalen Behörden zuständig. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG aus. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG aufzuerlegen, wobei die wirtschaftliche Lage bei der Gebührenermittlung nach Art. 65 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_120/2011

Urteil vom 28. Februar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Januar 2011.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Nachdem auf eine gegen die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin erhobene Anklage wegen Ehrverletzung nicht eingetreten worden war, verlangten die Beschwerdeführer eine "bescheidene Umtriebsentschädigung". Eine solche wurde im kantonalen Verfahren verweigert, weil den Beschwerdeführern durch das Strafverfahren kein quantifizierbarer Schaden entstanden sei (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Dagegen wenden sie sich ans Bundesgericht. Aus ihrer Eingabe ist indessen nicht ersichtlich, dass und inwieweit ihnen im kantonalen Verfahren ein Schaden entstanden sein könnte. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass ihnen durch das Strafverfahren ein erheblicher seelischer Schmerz zugefügt worden sein könnte (Beschwerde Ziff. 5). Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen ist das Bundesgericht für eine Bestrafung der Beschwerdegegnerin nicht zuständig. Diesbezüglich müssen sich die Beschwerdeführer an die kantonalen Behörden wenden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde Ziff. 6) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscompensationfree legal aidcourt costsdefamation