Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

6B_12/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung17.01.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against a cantonal non-entry decision because the appellant's filing did not meet the federal reasoning requirements. The appellant failed to address the decisive question whether his submission of 23 July 2007 was a remedy or merely a statement of dissatisfaction, and his reference to a separate proceeding was irrelevant. Court costs of CHF 800 were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels genügender Begründung. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder Vorbringen, die an der Sache vorbeigehen, genügen den Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht prüft im Verfahren nach Art. 108 BGG eine ungenügend begründete Beschwerde nicht materiell. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_12/2008

Urteil vom 17. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 23. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass mit dem angefochtenen Entscheid im Rahmen eines Rekursverfahrens auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2007 nicht eingetreten wurde, weil die Eingabe nach der Darstellung des Untersuchungsrichters, dem die Vorinstanz folgte, keinen Rekurs darstellte, sondern nur eine Stellungnahme, in welcher der Beschwerdeführer seinen Unmut gegenüber dem Untersuchungsrichter kundtun wollte. Ein vom Beschwerdeführer erwähnter Rekurs vom 2. Juli 2007 betraf ein anderes Verfahren, zu welchem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht Stellung nahm (angefochtener Entscheid S. 4). Der Beschwerdeführer macht dazu nur geltend, die beiden im Zusammenhang mit seinen Eingaben vom 2. und 23. Juli 2007 stehenden Verfahren bildeten eine Einheit (Beschwerde S. 4 unten). Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, denn er hat nichts mit der Frage zu tun, wie die Eingabe vom 23. Juli 2007 zu interpretieren war. Im vorliegenden Verfahren interessiert einzig die Frage, ob die Eingabe vom 23. Juli 2007 einen Rekurs darstellte oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen sich materiell mit der Angelegenheit. Dazu kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine Stellung nehmen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningnon-entrycriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint satisfied the reasoning requirements for challenging the cantonal non-entry decision

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not address the decisive question whether the filing of 23 July 2007 was to be interpreted as a remedy at all, and therefore failed to meet the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierte Begründung

The appellant argued only that two related proceedings formed one unit, which did not engage with the lower court's interpretation of the specific filing. The Court could not review the merits because the complaint lacked proper legal reasoning.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entertained, the losing party had to bear the judicial fee under Art. 66(1) BGG.

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