Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 383 Abs. 1–2 StPO; Art. 108 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: A complaint to the Federal Supreme Court must, in a concise manner, show how the contested decision violates federal law. Where the cantonal authority refuses to enter into an appeal because the required security for costs and compensation was not paid in time, the appellant must specifically challenge that procedural basis. Arguments confined to the merits are irrelevant. If the reasoning requirements are not met, the complaint is not entered into in summary proceedings under Art. 108 BGG. A waiver of costs may render a request for legal aid moot.
6B_1197/2021
Urteil vom 29. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Prozesskaution; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. September 2021
(2N 21 170).
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen "grober Verstösse gegen Gesetz und Ordnung" am 13. August 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 29. September 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nach Art. 383 Abs. 2 StPO nicht ein.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Leistung der verlangten Prozesskaution innert Frist zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Verfahrensgegenstand bildet und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill