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6B_1197/2013 ΓÇó Child's participation rights in criminal proceedings against mother
6B_1197/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.01.2014Dismissed
A minor challenged the handling of criminal proceedings against his mother, arguing that he should have been granted participation rights under the Convention on the Rights of the Child. The cantonal complaint chamber rejected his complaint. The Federal Supreme Court held that the appellant's submissions did not undermine the cantonal reasoning and dismissed the appeal in the simplified procedure. It also noted that the request for interim measures became moot and waived court costs, making the legal-aid request moot as well.
Art. 109 BGG; child participation rights under the CRC in criminal proceedings against a parent; where the complaint does not raise any admissible criticism of the cantonal reasoning, the Federal Supreme Court may dismiss it in simplified procedure. The Court may refer to the lower court's reasoning when no further discussion is required. Ancillary requests for interim measures become moot with the merits decision; if court costs are waived, a pending request for legal aid may likewise become moot.
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6B_1197/2013
Urteil vom 16. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
handelnd durch Y._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrens- und Parteirechte (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013.
Die Mutter des am 17. Oktober 1999 geborenen Beschwerdeführers wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 28. Juni 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Am 18. September 2013 beklagte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) darüber, dass er im Strafverfahren gegen seine Mutter keine Teilnahmerechte erhalten hatte. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde am 30. Oktober 2013 ab, soweit darauf einzutreten war.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, es seien der Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihn im Strafverfahren gegen seine Mutter anzuhören.
Die meisten Ausführungen in der Beschwerde betreffen nicht den Gegenstand, der im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann, und gehen deshalb von vornherein an der Sache vorbei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die KRK nicht sachgerecht ausgelegt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 und 3). Insoweit kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 4/5 E. 5.1). Diesen ist nichts beizufügen.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Ausnahmsweise kann im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn