Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 108 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung einer Sicherheitsleistung. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen; die blosse Erörterung des Sachverhalts oder anderer, mit dem Streitgegenstand nicht zusammenhängender Fragen genügt nicht. Wird nicht dargelegt, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen durfte und gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO nicht eintrat, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Kostenauflage bleibt vorbehalten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6B_1196/2021
Urteil vom 19. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. Oktober 2021 (BKBES.2021.125).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Diebstahls und evtl. weiterer Delikte mit Verfügung vom 20. Juli 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn am 4. Oktober 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Sicherheit nach Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO nicht ein, nachdem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuvor abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich in seiner Beschwerde mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren, kritisiert seine damit im Zusammenhang stehende Untersuchungshaft, verlangt seine Haftentlassung, spricht sich zu seinem Gesundheitszustand aus und äussert sich zur materiellen Seite der vorliegenden Angelegenheit. Die von ihm angesprochenen Themen gehören allesamt nicht zum Verfahrensgegenstand, weshalb sich das Bundesgericht damit auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht im Ansatz. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill