Non-entry due to lack of sufficient suspicion in criminal complaint

6B_1195/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, acting through a single judge, did not enter into the appellant's challenge to the Lucerne cantonal decision confirming the prosecutor's non-entry on his criminal complaint. The Court held that the submissions were merely appellatory and did not establish a sufficient initial suspicion for opening proceedings. It also denied free legal aid because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Regest

Art. 108 BGG; non-entry on a complaint that merely repeats appellatory objections and does not show a sufficient prima facie suspicion for opening criminal proceedings. Where the lower authority has already denied such suspicion and the appellant does not concretely refute this finding, the Federal Supreme Court will not enter into the matter. Under Art. 64 BGG, legal aid is refused if the request lacks prospects of success. Court costs are borne by the losing party under Art. 66 para. 1 BGG, with due regard to financial circumstances pursuant to Art. 65 para. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_1195/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Irreführung der Rechtspflege, Falschaussage etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer warf einer Frau in einer Strafklage vom 2. September 2013 vor, sie habe sich in einem Vollstreckungsverfahren und einer Urkundenfälschungssache am mutwilligen Belügen und an der Irreführung der Gerichte beteiligt. Die Staatsanwaltschaft Luzern nahm die Untersuchung am 24. September 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 11. November 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss vom 11. November 2013 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen die Frau in Sachen Belügen und Irreführung der Gerichte zu ermitteln.

Zur vorliegenden Angelegenheit hat sich das Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren geäussert (vgl. Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 lit. A und E. 3). Die Vorinstanz kommt auch heute wieder zum Schluss, für die Eröffnung eines Strafverfahrens bestehe kein ausreichender Anfangsverdacht (Beschluss S. 3/4 E. 3.3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik. So behauptet er immer noch, es seien Bewertungsurkunden gefälscht worden (z.B. Beschwerde S. 1 unten). Indessen hat das Bundesgericht bereits am 8. Februar 2013 festgestellt, es sei schlechterdings nicht ersichtlich, dass Bewertungsblätter manipuliert worden sein könnten (E. 3).

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

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