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6B_117/2008 ΓÇó No standing to appeal dismissal of criminal complaint
6B_117/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.03.2008Dismissed
The appellant challenged the non-entry decision on his criminal complaint against his ex-wife for alleged breaches of parental duties and disobedience to official orders. The Federal Court held that he lacked standing under Art. 81 BGG: he was neither a private prosecutor nor a victim-equivalent person with civil claims affected by the decision. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. The request for free legal aid was refused as manifestly hopeless, and reduced court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; standing in criminal matters requires a legally protected interest. A mere criminal informant lacks appeal standing. Victim-equivalent standing under the OHG presupposes concrete civil claims against the alleged offender and that the challenged decision may affect their assessment (Art. 2 Abs. 2 lit. b, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Where these prerequisites are not even alleged, the appeal is manifestly inadmissible and may be disposed of under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is to be refused when the application is hopeless; costs follow the outcome, with reduction permissible in view of limited means (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_117/2008 /bri
Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Strafklage (Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 1. Mai 2007 Strafklage unter anderem gegen seine geschiedene Ehefrau wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Zur Begründung brachte er vor, es werde ihm das Besuchsrecht zu seinen Kindern verweigert. Das Untersuchungsamt Altstätten trat auf die Strafklage nicht ein und eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Vizepräsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Januar 2008 ab.
Der Beschwerdeführer führt gegen den Entscheid vom 24. Januar 2008 Beschwerde ans Bundesgericht. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 bzw. 6 BGG ist und er auch als Strafanzeiger über kein rechtlich geschütztes Interesse verfügt (BGE 133 IV 228 E. 2), käme ein Beschwerderecht höchstens in Betracht, wenn er verfahrensrechtlich gestützt auf das Opferhilfegesetz dem Opfer bzw. seinen Kindern gleichgestellt wäre. Das setzt aber voraus, dass ihm Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen und der angefochtene Entscheid sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken könnte (vgl. BGE 131 IV 195 E. 1.1.1.). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Willisegger