Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen bei Revision. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht in gedrängter Form rechtsgenügend angreift. Bei Rügen betreffend Grundrechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Weist die Vorinstanz ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 410 StPO ab, genügt ein pauschaler Hinweis auf angeblich nicht vorbringbare Tatsachen oder Beweismittel den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit die Eingabe die Einleitung von Strafverfahren verlangt, fehlt dem Bundesgericht die Zuständigkeit zur Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
6B_1140/2023
Urteil vom 17. November 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. August 2023
(SK 22 478).
Mit Beschluss vom 28. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Gesuch um Revision des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. April 2022 ab, soweit es auf dieses eingetreten war. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt u.a. die Gutheissung des "Revisionsverfahrens", respektive dass "dazu beim Experten ein Gutachten einzuholen" sei und einen "Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten zwischen 2018-2023".
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht befindet über Beschwerden gegen bei ihm angefochtene Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Verfahrensgegenstand bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 28. August 2023 und damit die Frage, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, soweit es auf dieses eintrat.
Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachten Revisionsgründen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO auseinandergesetzt (angefochtener Beschluss S. 8 ff.). Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Vielmehr begnügt er sich mit dem pauschalen Hinweis, dass er "die Tatsachen und Beweismittel" bis heute nicht habe geltend machen können bzw. dürfen und er mit "massiven" Strafen hätte rechnen müssen. Dies vermag den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht zu genügen.
Insoweit der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs gegen einen Staatsanwalt verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen zuständig ist.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger