Non-entry on appeal against gross traffic rule violation

6B_1102/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant's complaint against his conviction for gross violation of traffic rules. It held that the appeal attacked only the factual findings with inadmissible appellatory criticism and failed to show arbitrariness in the cantonal court's reliance on two police officers. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; review of factual findings and admissibility of the appeal: a party challenging the establishment of facts must substantiate arbitrariness precisely and with reasons. Mere appellatory criticism, including isolated evidentiary references that do not demonstrate clear contradiction or manifest error, is insufficient. If the complaint does not satisfy these requirements, the court may not enter into the appeal in summary procedure under Art. 108 BGG. A hopeless appeal also precludes free legal aid under Art. 64 BGG; costs are borne by the unsuccessful party, with the fee adjusted to financial circumstances under Art. 65 Abs. 2 and Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1102/2009

Urteil vom 22. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug ,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 24. November 2009 (SO 2009 7).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 4. Januar 2004, um 00.15 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Gerliswilstrasse in Emmenbrücke ein Fahrzeug überholt und dabei teilweise über die Sicherheitslinie gefahren zu sein, so dass ein entgegenkommender Lenker habe abbremsen und der überholte Lenker nach rechts ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Der Beschwerdeführer wurde wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 40.--verurteilt.

Die Vorinstanz stützt sich in tatsächlicher Hinsicht auf zwei Polizisten, die das Geschehen beobachteten (angefochtener Entscheid S. 4 E. 4). Was der Beschwerdeführer vorbringt, betrifft ausschliesslich den Sachverhalt. Dieser kann vor Bundesgericht mit Erfolg nur gerügt werden, wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkürlich ist eine Feststellung, wenn die Behörde von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 und 5). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt. Der Beschwerdeführer will zum Beispiel mit einer Luftaufnahme der Gerliswilstrasse belegen, dass er vor Beginn der Sicherheitslinie überholt habe (Beschwerdebeilage 1). Auf diesem Bild ist indessen nur ersichtlich, wo er behauptet, überholt zu haben. Mit dieser Behauptung lässt sich nicht nachweisen, dass er tatsächlich auch an der von ihm angegebenen Stelle überholt hat. Folglich ergibt sich aus dem Bild von vornherein nicht, dass die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre, als sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auf diejenigen der beiden Polizisten abstellte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

traffic rulesgross negligencearbitrary assessmentappellate criticismnon-entryfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal sufficiently challenged the canton court's factual findings as arbitrary under Art. 97(1) and 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint contained only inadmissible appellatory criticism and did not show arbitrariness in the assessment of evidence.

Extrahierte Begründung

The appellant relied on a photo but did not demonstrate that it proved the alleged overtaking position; the federal court therefore could not review the facts successfully.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into under Art. 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was not entered into in summary procedure.

Extrahierte Begründung

Because the complaint did not meet the strict requirements for challenging facts and only repeated factual assertions, non-entry was appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. The request was rejected because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous or not hopeless claims; this condition was not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and in what amount.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay court costs of CHF 500, with his financial situation taken into account.

Extrahierte Begründung

Costs were allocated to the unsuccessful appellant under Art. 66(1) BGG; the fee was reduced in view of his financial circumstances under Art. 65(2) BGG.

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