Late constitutional complaint: non-entry and costs

6B_1100/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint was filed too late. The contested decision had been served on 9 November 2010, so the 30-day deadline under Art. 100(1) BGG expired on 9 December 2010. Since the complaint was only handed over to the post office on 13 December 2010, the Court did not enter into the matter under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 BGG; Frist zur Einreichung der Beschwerde; Art. 108 BGG, Nichteintreten bei verspäteter Beschwerde; die Rechtzeitigkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Übergabe an die Post. Wird die Beschwerde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und fällt der unterliegenden Partei zur Last.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1100/2010

Urteil vom 4. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufhebung der Säumnisfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. November 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 9. November 2010 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 9. Dezember 2010 eingereicht worden sein müssen. Sie wurde indessen vom Beschwerdeführer gemäss Poststempel erst am 13. Dezember 2010 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

deadlineinadmissibilitylate filingcostscriminal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was filed within the statutory 30-day time limit.

Extrahierter Entscheid

No. The decision was served on 9 November 2010, so the filing deadline expired on 9 December 2010; the complaint was handed to the post office only on 13 December 2010.

Extrahierte Begründung

Under Art. 100(1) BGG, the deadline runs from service of the full decision. Because the postal handover occurred after the deadline, the filing was late and could not be examined.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not admitted, costs were imposed on the losing party under the Federal Supreme Court Act.

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