Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht und Nichteintreten bei ungenügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, welche Rechtsschrift des vorinstanzlichen Entscheids bundesrechts- oder verfassungswidrig sein soll; blosse appellatorische Vorbringen oder Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands genügen nicht. Das Bundesgericht prüft nur die gerügten Fragen und tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie die tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids nicht rechtsgenügend angreift. Die Kostenverlegung kann ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.
6B_109/2022
Urteil vom 10. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung, Entführung, Folter, Nötigung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Dezember 2021 (2N 21 193).
Der Beschwerdeführer erhob am 26. Juni 2021 sinngemäss Strafanzeige gegen den "Staat Luzern" im Zusammenhang mit seinem Polizeigewahrsam vom 13. Juni 2020 und der anschliessenden stationären Unterbringung in der psychiatrischen Klinik U.________. Die Staatsanwaltschaft Luzern trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2021 auf die Strafsache nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 6. Dezember 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Im vorliegenden Verfahren kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers unzulässig verneint hat und auf dessen Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht substanziiert auseinander. Er macht unter dem Titel "Menschenrechte, Residentenrechte, Privatklägerrechte" geltend, dass eine Privatklägerschaft weder seiner psychischen noch physischen Gesundheit zuträglich wäre, da er thematisch dauernd retraumatisiert werden würde. Zudem befasst er sich in seiner Beschwerde mit Fragen der fürsorgerischen Unterbringung (FU) und macht geltend, es sei ihm aktiv verwehrt worden, gegen diese FU vorzugehen, was indessen nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Soweit er im Übrigen in allgemeiner Weise u.a. von Folter und Nötigung spricht, beruft er sich weder explizit noch sinngemäss auf Art. 3 und Art. 13 EMRK und legt zudem auch nicht dar, dass und inwiefern er grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt bzw. weshalb sein Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verletzt worden sein könnte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Aktenbeizug wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill