Prison disciplinary fine for refusing mandatory HIV/AIDS briefing

6B_1084/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung11.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A prisoner refused to attend a mandatory HIV/AIDS information session in the Sennhof prison and was fined CHF 20. After the cantonal court upheld the disciplinary measure, he appealed to the Federal Court, raising constitutional objections, bias, equal treatment, and a complaint about service of the decision. The Federal Court held that unrelated requests were inadmissible, the mandatory session was useful and proportionate, and none of the alleged procedural or constitutional violations was made out. The appeal was dismissed insofar as admissible, legal aid was denied, and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 109 BGG; disciplinary sanction in prison for refusal to attend mandatory information session; the prison authority may require inmates to participate in an HIV/AIDS briefing if the measure is suitable to achieve the institutional purpose and constitutes only a slight interference with personal liberty, hence is reasonable and proportionate. Requests unrelated to the challenged disciplinary sanction are inadmissible. Prior approval of prison rules does not, without more, establish bias. Different institutional practices do not per se violate equal treatment. Service of a decision in duplicate to prison and inmate does not amount to prohibited monitoring of communications under Art. 84 Abs. 5 StGB.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1084/2010

Urteil vom 11. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Disziplinarmassnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 19. November 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer verweigerte in der Justizvollzugsanstalt Sennhof die Teilnahme an einer von der Anstaltsleitung für alle Strafgefangenen obligatorisch erklärten Informationsveranstaltung zum Thema HIV/AIDS.

Am 10. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Fr. 20.-- diszipliniert. Das Kantonsgericht von Graubünden wies mit Urteil vom 19. November 2010 letztinstanzlich eine Berufung ab, soweit darauf einzutreten war.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht unter anderem, die Busse sei aufzuheben, und die Fr. 20.-- seien ihm zurückzuerstatten.

2.
Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die nicht im Zusammenhang mit seiner Disziplinierung stehen (vgl. Beschwerde S. 8), ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere den Antrag, die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Sennhof sei anzupassen. Die Hausordnung als solche kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4-8). Insbesondere stellt diese zu Recht fest, die Anordnung der obligatorischen Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über das Thema HIV, welches auch in einer Strafvollzugsanstalt eine bedeutende Rolle spiele, sei als sinnvoll und nützlich zu qualifizieren. Dem blossen Auflegen von Broschüren komme nicht dieselbe Wirkung zu, denn es lasse sich dabei nicht überprüfen, ob die Broschüre von den Strafgefangenen tatsächlich gelesen und verstanden werde und bestehende Unsicherheiten im Umgang mit HIV-infizierten Gefangenen ausgeräumt worden seien. Da es sich bei der obligatorischen Teilnahme an einer Veranstaltung um einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit handle, sei die Anordnung zudem zumutbar und verhältnismässig (angefochtener Entscheid S. 6/7 lit. a).

4.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch.
Angesichts des in E. 3 Gesagten kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers von einer Verletzung der in Art. 22 BV garantierten Versammlungsfreiheit oder der Menschenwürde nicht die Rede sein.

Die Liste der Gefangenen, die die Versetzung eines HIV-Infizierten forderten, ist für den Ausgang der Sache offensichtlich ohne Bedeutung, weshalb die Vorinstanz auf deren Beizug verzichten konnte.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers waren verschiedene mit dem Fall befasste Personen befangen. Aus dem Umstand, dass sie die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt genehmigt und in Kraft gesetzt haben, ergibt sich indessen nicht, dass die Personen den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht unvoreingenommen geprüft hätten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grundsatz der Rechtsgleichheit sei verletzt, weil sich andere Strafanstalten darauf beschränkten, eine Aufklärungsbroschüre aufzulegen. Da die Situation in verschiedenen Anstalten indessen nicht übereinstimmen muss, ist ein Vergleich nicht möglich.

Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 5 StGB, dass ihm die vor Vorinstanz angefochtene Verfügung in einem offenen Couvert überbracht worden sei. Es trifft zu, dass die genannte Verfügung gemäss Mitteilungssatz im Doppel an die Justizvollzugsanstalt Sennhof zugestellt wurde, wovon ein Exemplar zur Aushändigung an den Beschwerdeführer bestimmt war (Departementsverfügung vom 30. August 2010 S. 11). Das andere Exemplar war für die Anstalt bestimmt. Bei dieser Sachlage kann von einer gemäss Art. 84 Abs. 5 StGB verbotenen Kontrolle des Verkehrs mit den Aufsichtsbehörden offensichtlich nicht die Rede sein.

Was der Beschwerdeführer schliesslich zur Kostenauflage vorbringt, geht an der Sache vorbei, da es nicht das vorliegende Verfahren betrifft (vgl. Beschwerde S. 7).

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

prison disciplinemandatory instructionproportionalitypersonal libertybiasequal treatmentlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether requests unrelated to the disciplinary sanction, such as changing the prison rules, were admissible.

Extrahierter Entscheid

Such requests were inadmissible because they were unrelated to the contested disciplinary fine.

Extrahierte Begründung

The prison house rules themselves were not the subject of the proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the mandatory HIV/AIDS information session and the resulting disciplinary fine were lawful and proportionate.

Extrahierter Entscheid

The sanction was lawful; the mandatory session was useful, reasonable, and proportionate as a light interference with personal liberty.

Extrahierte Begründung

The court accepted the cantonal reasoning that an in-person session was more effective than merely distributing brochures and was justified in the prison context.

Kernrechtsfrage

Whether the measure violated freedom of assembly or human dignity.

Extrahierter Entscheid

No violation was shown.

Extrahierte Begründung

Given the lawful and proportionate nature of the measure, the constitutional objections failed.

Kernrechtsfrage

Whether the judges or officials involved were biased because they had approved the prison house rules.

Extrahierter Entscheid

No appearance of bias was established.

Extrahierte Begründung

Prior approval of the house rules did not show inability to assess the appellant's case impartially.

Kernrechtsfrage

Whether equal treatment was violated because other prisons relied only on brochures.

Extrahierter Entscheid

No unequal treatment was demonstrated.

Extrahierte Begründung

Different prison situations need not be identical, so comparisons with other institutions were not meaningful.

Kernrechtsfrage

Whether service of the challenged decision in an open envelope violated Art. 84(5) StGB.

Extrahierter Entscheid

No prohibited control of correspondence with supervisory authorities occurred.

Extrahierte Begründung

The decision was sent in duplicate to the prison, one copy for the appellant and one for the institution, which did not amount to forbidden monitoring.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid and whether costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success; costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The claims were hopeless, and the appellant's financial situation was only relevant to the amount of the court fee.

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