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6B_1083/2013 ΓÇó Federal criminal appeal inadmissible; appellant bears costs
6B_1083/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.12.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the criminal appeal against the Aargau cantonal judgment was not receivable under Art. 108 BGG. The appellant’s complaints about social-welfare reductions, alleged errors in the lower proceedings, access to the file, and a request to refer the matter to the European Court of Human Rights were either irrelevant, insufficiently substantiated, or had to be pursued by the appellant himself. The appeal was not entered into, and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 108 BGG; inadmissibility of a federal criminal appeal where the submissions do not engage with the challenged cantonal judgment or are otherwise unsubstantiated; the Federal Supreme Court examines only the last cantonal decision and does not review matters outside the criminal proceedings or alleged defects of earlier instances. A request to initiate proceedings before the European Court of Human Rights is not a task of the Federal Supreme Court. Where the appeal is not entered into, the costs are charged to the unsuccessful appellant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_1083/2013
Urteil vom 9. Dezember 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unrechtmässiges Erwirken von Sozialleistungen (§ 59 Abs. 1 SPG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. September 2013.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gegenüber dem Sozialdienst der Stadt Y.________ Einnahmen von Fr. 5'624.50 aus einem Aktienverkauf und Fr. 21'770.-- aus einem gerichtlichen Vergleich verschwiegen zu haben. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Y.________ verurteilte ihn am 7. August 2012 wegen unrechtmässigen Erwirkens von Sozialleistungen zu einer Busse von Fr. 2'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 17. September 2013 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass Kürzungen seiner Sozialleistungen vorgenommen und seine Pläne zur Wiedereingliederung durch den Sozialdienst verworfen worden seien. Damit ist er nicht zu hören, da diese Fragen nicht Gegenstand des Strafverfahrens bilden.
Soweit der Beschwerdeführer falsche Angaben über die Beträge im Strafbefehl und verschiedene angebliche Verfahrensfehler der ersten Instanz rügt, sind die Ausführungen unzulässig, weil das Bundesgericht nur den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid überprüfen kann (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm die Akteneinsicht verweigert worden. Dies trifft nach der Darstellung der Vorinstanz nicht zu. Nach ihren Feststellungen nahm er das Recht nicht wahr, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (Urteil S. 4). Was an dieser Erwägung gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ist der Beschwerde vor Bundesgericht nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer will wegen Belastungen, "die durch den Bezug von Sozialhilfe regelmässig auftreten", daran gehindert worden sein, sich hinreichend selber zu verteidigen. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung näher auszuführen und zu belegen.
Der Beschwerdeführer beantragt, sofern kein Freispruch erfolgen sollte, sei das Verfahren durch das Bundesgericht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuleiten. Dies muss der Beschwerdeführer selber besorgen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn