Non-entry on complaint about appointed counsel fees

6B_108/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged the cantonal judgment fixing the compensation of his appointed defence counsel and the reimbursement amount he had to pay. He argued that the lawyer had failed to take key procedural steps and had otherwise performed poorly. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the duty to reason the alleged legal violations with reference to the challenged decision. It therefore declined to enter into the matter under Art. 108 BGG and ordered the appellant to pay court costs of CHF 800. No party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 95 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Rüge. Die Beschwerde muss sich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid hinreichend mit dessen Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale oder nicht substanziierte Kritik genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (consid. 2–4). Im Kostenpunkt werden die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei auferlegt; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlendem Aufwand der Gegenpartei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_108/2013

Urteil vom 10. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 11. Januar 2013.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Gegen X.________ wurde im Kanton Freiburg ein Strafverfahren unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 30. März 2007 bezeichnete der Präsident der Strafkammer Rechtsanwalt Y.________ als amtlichen notwendigen Verteidiger. Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte X.________ am 23. November 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft wies das Bundesgericht am 17. Mai 2011 ab.

Rechtsanwalt Y.________ reichte am 14. Juni 2011 seine Kostennote ein. Der Strafappellationshof setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am 11. Januar 2013 auf Fr. 35'011.85 fest. Er verpflichtete X.________, Rechtsanwalt Y.________ eine Entschädigung von Fr. 9'345.10 zu bezahlen.

X.________ beantragt mit Beschwerde dem Bundesgericht, das Urteil vom 11. Januar 2013 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. So ist z.B. nicht ersichtlich, inwieweit der Vorwurf, der angefochtene Entscheid sei "eine fidele Zweitfassung" eines früheren und durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteils (Beschwerde S. 1), begründet und relevant sein soll.

3.
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, das Vertrauensverhältnis zu seinem früheren Verteidiger sei aus schwerwiegenden Gründen erheblich gestört gewesen. Die wichtigste Tatsache sei, dass der Verteidiger hinter seinem Rücken "eine gemeinsam entschiedene, absolut notwendige weil prozessrettende Massnahme" (nämlich ein Ausstandsbegehren) nicht ergriffen habe (Beschwerde S. 2). Im kantonalen Verfahren erhob er demgegenüber den Vorwurf, der Verteidiger habe nicht auf ihn gehört, unnötige Verrichtungen vorgenommen und ganz allgemein gravierende Berufsfehler begangen (angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 2c und 3a). Inwieweit die Vorinstanz gestützt auf diese unsubstanziierten Vorwürfe das Honorar des Verteidigers hätte kürzen müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Sie genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht.

4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

appointed counsellegal feesinadmissibilitysubstantiation requirementcostscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's substantiation requirements under Art. 42(2) and Art. 95 BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain how the challenged judgment violated federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant's assertions were largely unsupported and did not engage concretely with the appealed decision; therefore the court could not examine the alleged errors.

Kernrechtsfrage

Whether the court should reduce the appointed counsel's compensation because of an allegedly broken trust relationship and supposed professional mistakes.

Extrahierter Entscheid

No substantiated basis for a reduction was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant's allegations about omitted motions, unnecessary acts, and general professional errors were not sufficiently substantiated in light of the cantonal reasoning.

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