No standing to appeal against non-prosecution for trespass

6B_1075/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung21.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the cantonal non-prosecution decision for housebreaking because the complainant lacked standing. He was neither a private prosecutor nor a victim within the meaning of Art. 81 BGG, as the alleged offense did not directly impair his physical or psychological integrity. The appeal was therefore inadmissible under the summary procedure. Federal court costs of CHF 800 were charged to the appellant; no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Beschwerdelegitimation des Geschädigten im Strafverfahren: Ein bloss Geschädigter, der weder Privatstrafkläger ist noch als Opfer im Sinne des OHG gilt, ist zur Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahme- oder Nichtverfolgungsentscheid nicht legitimiert. Die Beteiligung der Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren schliesst die Legitimation als Privatstrafkläger aus; Opferqualität setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität voraus. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1075/2009

Urteil vom 21. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 30. Oktober 2009 (AK Nr. 2009/456/RIP).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Hausfriedensbruchs durch den Untersuchungsrichter und durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs durch die Vorinstanz abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigte Straftat auch nicht in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9; 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

standingnon-prosecutionprivate prosecutionvictim statushousebreakingcriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to file a criminal appeal against the non-prosecution decision for housebreaking.

Extrahierter Entscheid

He lacked standing because the cantonal prosecution authorities were involved, so he was neither a private prosecutor under Art. 81(1)(b)(4) BGG nor a victim under Art. 81(1)(b)(5) BGG.

Extrahierte Begründung

A mere injured person who is not a victim may not appeal. The alleged offense did not directly affect the complainant's physical or psychological integrity, and the presence of the prosecution authorities in the cantonal proceedings excluded private-prosecutor standing.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs and compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant; no compensation was awarded to the respondent because no expenses were incurred before the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG, while the respondent had no reimbursable effort.

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