Nichteintreten wegen ungenügender Sicherheitsleistung und unzureichender Begründung

6B_1073/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.11.2013StrafrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den kantonalen Nichteintretensentscheid nicht ein. Der Beschwerdeführer berief sich hauptsächlich auf seine Bedürftigkeit; über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege war jedoch bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb dieser nicht erneut aufgeworfen werden konnte. Seine übrigen Vorbringen betrafen die materielle Beurteilung, obwohl sich das kantonale Gericht dazu nicht geäussert hatte. Da die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42(2) BGG nicht genügte, war sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG unzulässig. Dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten von CHF 500 auferlegt.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich konkret mit den entscheidenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen; Vorbringen, die sich allein gegen die materielle Beurteilung richten, sind unerheblich, wenn die Rechtsmittelinstanz darüber nicht entschieden hat. Rechtsfragen, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, wie etwa der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, können im selben Verfahren nicht erneut aufgeworfen werden. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kann das Gericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintreten und der beschwerdeführenden Partei gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG reduzierte Gerichtskosten auferlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_1073/2013

Urteil vom 22. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 17. Oktober 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit von Fr. 500.-- nicht geleistet hatte. Vor Bundesgericht macht er in diesem Zusammenhang nur geltend, er sei mittellos (Beschwerde S. 6). Insoweit ist er nicht zu hören, weil die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig erledigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2013 vom 18. September 2013), worauf heute nicht zurückgekommen werden kann. Seine übrigen Ausführungen betreffen die materielle Seite des Falles. Sie sind unzulässig, da die Vorinstanz sich dazu nicht geäussert hat. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die reduzierten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsecurity depositnon-entrylegal aidcourt costs

The complaint was inadmissible because it did not address the decisive procedural reason for the cantonal non-entry and its remaining arguments attacked the merits, which had not been addressed below.

Under Art. 42(2) BGG, the appellant had to deal with the reasons of the challenged decision. The only admissible point, alleged indigence, could not be reconsidered because the legal-aid issue was finally decided. The other submissions were outside the scope of review.

Reduced court costs were imposed on the appellant.

As the complaint was not entered upon, the costs followed the outcome.

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