Late appeal; fax does not preserve deadline

6B_1063/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the criminal complaint against the cantonal dismissal decision was filed out of time. The appellant received the challenged decision on 2010-11-13, so the last day for timely filing was 2010-12-13. Because the appeal was handed to the German post rather than the Swiss Post on that date, and reached the Swiss Post only on 2010-12-16, it was late. Fax submission did not cure the defect. The court therefore did not enter into the appeal, denied legal aid as hopeless, and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG; Fristenwahrung bei schriftlichen Eingaben an das Bundesgericht. Eine Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben werden; die Übergabe an eine ausländische Postanstalt genügt nicht. Die Übermittlung per Fax wahrt die Frist für eine formbedürftige Eingabe nicht. Ist die Beschwerde verspätet und damit aussichtslos, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG abzuweisen; in diesem Fall sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 108 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1063/2010

Urteil vom 23. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
  2. A.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsentscheid (falsches ärztliches Zeugnis),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 13. Oktober 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie ist spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post zu übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2010 ausgehändigt. Die Beschwerde musste deshalb, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 13. Dezember 2010 der Schweizerischen Post übergeben worden sein.

Die Beschwerde wurde indessen am 13. Dezember 2010 erst der Deutschen Post übergeben und ging denn auch erst am 16. Dezember 2010 bei der Schweizerischen Post ein. Sie ist verspätet.

Dem Beschwerdeführer nützt nichts, dass er die Beschwerde vorab am 13. Dezember 2010 per Fax dem Bundesgericht eingereicht hat. Bedarf eine Eingabe der Schriftform, genügt die Einreichung per Fax zur Wahrung der Frist nicht (Urteil 1C_295/2010 vom 15. Juni 2010; BGE 121 II 252 E. 4).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren einer verspäteten Beschwerde von vornherein aussichtslos sind. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Wiprächtiger C. Monn

Schlagwörter

late filingfax submissiondeadlinenon-entryfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal was filed within the 30-day deadline

Extrahierter Entscheid

No. The deadline expired on 2010-12-13, and handing the appeal to the German post on that date did not satisfy the requirement of delivery to the Swiss Post; it reached the Swiss Post only on 2010-12-16.

Extrahierte Begründung

Under Art. 100(1) BGG and Art. 48(1) BGG, a written filing must be handed to the Swiss Post by the last day of the deadline. Fax transmission does not preserve the deadline for filings requiring written form.

Kernrechtsfrage

Whether the fax filing could preserve the deadline

Extrahierter Entscheid

No. A fax submission is insufficient to meet the written-form filing requirement and therefore cannot preserve the appeal deadline.

Extrahierte Begründung

The court relied on prior case law holding that fax does not substitute for timely postal filing where written form is required.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The request was denied because the late appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An appeal that is already time-barred is manifestly hopeless, so the conditions for free legal aid under Art. 64 BGG were not met.

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