Non-entry for insufficient reasoning in criminal appeal

6B_1055/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to address the sole issue decided by the cantonal court, namely the untimely declaration of appeal. Despite being invited to cure the defect, the appellant again argued only the merits. The complaint therefore did not satisfy Art. 42(2) BGG and was inadmissible under the summary procedure of Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde bei ausschliesslich formell-prozessualem Vorentscheid. Eine Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Werden nur materielle Einwände vorgebracht, obschon die Vorinstanz einzig über die Rechtzeitigkeit bzw. Zulässigkeit des Rechtsmittels befunden hat, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Der Mangel kann trotz Nachfrist unbehebbar bleiben, wenn die Eingabe weiterhin keine Auseinandersetzung mit dem massgeblichen Nichteintretensgrund enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_1055/2013

Urteil vom 19. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 4. Oktober 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel nicht rechtzeitig erklärt hatte.

Da sich die Beschwerde vor Bundesgericht vom 5. November 2013 nicht mit der Frage der unerlassenen Berufungserklärung befasst (act. 1), wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 7. November 2013 auf den Mangel und darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Eingabe bis zum Ablauf der Frist am 15. November 2013 noch ergänzen könne (act. 4).

Die Beschwerdeführerin reichte am 13. November 2013 eine Ergänzung ein, worin sie sich indessen erneut nicht zur Frage der verpassten Berufungserklärung äussert (act. 5).

Unter diesen Umständen genügen beide Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Danach muss in der Beschwerde angegeben werden, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll. Im vorliegenden Fall befasst sich die Vorinstanz ausschliesslich mit der unterlassenen Berufungserklärung. Demgegenüber äussert sie sich zur materiellen Seite des Falles nicht. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde sind unzulässig.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementnon-entrytimelinesscriminal appealcourt costs