Attempted coercion conviction upheld; appeal dismissed

6B_1055/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal against his conviction for attempted coercion. It held that several requests were unrelated to the conviction and therefore not admissible, and that the appellant's challenge to the facts was merely appellatory. On the facts as found by the Cantonal Court, the offence under Art. 181 StGB was upheld. The complaint about sentencing motives also failed. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1 and 106 Abs. 2 BGG; review of findings of fact and arbitrariness on federal appeal: factual findings may be corrected only if manifestly erroneous or arbitrary, and the complaint must be specifically reasoned. Mere appellatory criticism is inadmissible. If the factual basis is upheld, the subsumption under Art. 181 StGB is not open to attack. In a summary procedure under Art. 109 BGG, the appeal may be dismissed insofar as admissible; costs are charged under Art. 66 Abs. 1 BGG, with the fee determined according to Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1055/2010

Urteil vom 18. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte Nötigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Oktober 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 15. Oktober 2008 suchte der Beschwerdeführer eine Ordensschwester auf und bat sie, seine geschiedene Ehefrau dazu zu bewegen, anstelle einer Überweisung von Fr. 261'000.--, welche ihr gemäss Scheidungskonvention zugesprochen worden war, wenigstens teilweise Wertschriften zu übernehmen, mit denen er einen erheblichen Verlust erlitten hatte. Er bekräftigte seine Forderung mit dem Hinweis, dass andernfalls etwas passieren könnte. Zudem übergab er der Ordensschwester zusammen mit einem Tagebuch der Ehe einen Zettel, auf welchem in Grossbuchstaben "Familiendrama" geschrieben stand. Dazu machte er eine Handbewegung in Richtung seiner Schläfe, welche gemeinhin als Erschiessen interpretiert wird. Er handelte im Bewusstsein, dass die Ordensschwester den Vorfall der ohnehin schon phobischen Ehefrau mitteilen werde. Diese wurde denn auch in erheblichen Masse verunsichert. Auf ihre Forderung verzichtete sie indessen nicht.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer 34 Seiten umfassenden Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt zur Hauptsache einen Freispruch.

2.
Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die nichts mit seiner Verurteilung zu tun haben, ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft die Anträge 2, 3, 4, 5 und 6 (Beschwerde S. 1).

3.
Der Beschwerdeführer befasst sich zur Hauptsache mit dem Sachverhalt.

Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht mit Erfolg nur bemängelt werden, wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor Bundesgericht unzulässig.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik. Er macht zum Beispiel geltend, er habe mit der Ordensschwester nur über ein Buch gesprochen, vor dessen Publikation sie Angst gehabt habe, und nicht gewusst, dass die Schwester mit seiner geschiedenen Ehefrau "total verbandelt" gewesen sei (Beschwerde S. 2). Mit dem Hinweis auf ein Buch, dessen Publikation angeblich eine "Schande für die Katholische Kirche" wäre, kann indessen nicht begründet werden, dass die Vorinstanz, die den Aussagen der Ordensschwester eine hohe Glaubwürdigkeit zubilligte (angefochtener Entscheid S. 10), in Willkür verfallen sein könnte. Dieses und die übrigen ähnlichen Vorbringen sind unzulässig.

4.
Wenn man vom Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz festgestellt hat, ist der angefochtene Entscheid unter dem Gesichtswinkel des Tatbestands der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht zu beanstanden.

5.
Bei der Strafzumessung stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe aus rein egoistischen Beweggründen und selbstsüchtigen Motiven gehandelt (angefochtener Entscheid S. 18/19). Woraus sich ergeben sollte, dass dies falsch wäre, weil sein Hauptanliegen die Begünstigung des Sohnes gewesen sei (Beschwerde S. 33), ist den insoweit nicht hinreichend begründeten Ausführungen nicht zu entnehmen.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

attempted coercionarbitrarinessfactual reviewappellatory criticismsentencingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's unrelated requests should be entered into on appeal

Extrahierter Entscheid

The court did not enter into requests unrelated to the conviction.

Extrahierte Begründung

Such requests had no connection with the challenged conviction and were therefore inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the factual findings on the coercion attempt were arbitrary

Extrahierter Entscheid

The factual challenge failed; the appellant relied only on appellatory criticism.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show that the cantonal court's assessment of the evidence was manifestly incorrect or arbitrary under the strict federal review standard.

Kernrechtsfrage

Whether the elements of attempted coercion under criminal law were met

Extrahierter Entscheid

On the facts found by the lower court, the conviction for attempted coercion was unobjectionable.

Extrahierte Begründung

Accepting the established facts, the conduct satisfied the offence of coercion within the meaning of the Criminal Code.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence was wrongly based on selfish motives only

Extrahierter Entscheid

The sentencing assessment was upheld.

Extrahierte Begründung

The complaint did not sufficiently demonstrate that the lower court erred in characterizing the appellant's motives as egoistic and self-serving.

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