Federal complaint inadmissible in criminal reopening case

6B_1055/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a criminal complaint against a cantonal revision court decision because the submission failed to meet the federal reasoning requirements. The applicant did not properly invoke the relevant reopening provision and relied instead on inadmissible appellatory criticism. The request for legal aid was rejected as hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the applicant, taking his financial situation into account.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Rechtsmittelbegründung im Strafverfahren gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid auf ein Wiederaufnahmegesuch: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids und den massgebenden bundesrechtlichen Rügen auseinandersetzt. Bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Die Wiederaufnahme kann nicht unter beliebigen neuen Gesichtspunkten erneut verlangt werden; die Beschwerde hat die einschlägige Wiederaufnahmeregelung zu bezeichnen und eine Willkürrüge rechtsgenüglich zu begründen (vgl. Art. 95 BGG, Art. 9 BV). Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1055/2009

Urteil vom 19. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederaufnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Revisionskammer, vom 17. Juni 2009 (UW090001/U/bee).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die Eingabe in wesentlichen Punkten mit einem früheren Revisionsgesuch identisch war. Da über das frühere Revisionsgesuch rechtskräftig entschieden worden sei und eine Revision nicht ein zweites Mal gestützt auf die gleichen Gründe verlangt werden könne, seien die Ausführungen in der neuen Eingabe unzulässig (angefochtener Entscheid S. 8 E. 4.6). Soweit der Beschwerdeführer Ergänzungen anbringe, die im früheren Revisionsgesuch nicht enthalten gewesen seien, rüge er eine falsche bzw. willkürliche Beweiswürdigung, welche in einem Revisionsverfahren nicht neu überprüft werden könne (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4.5).

Der Beschwerdeführer könnte vor Bundesgericht nur rügen, diese Erwägungen würden gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen. Im schweizerischen Recht betrifft einzig Art. 385 StGB die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit dieser Bestimmung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe § 449 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, der im kantonalen Recht die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten regelt, willkürlich im Sinne von Art. 9 BV angewendet. Sein Hinweis auf § 31 der Strafprozessordnung (Beschwerde S. 4) geht an der Sache vorbei, weil diese Bestimmung im Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar ist. Da sich auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik beschränken, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

reopeninginadmissibilityreasoning requirementsappellate criticismlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal complaint met the reasoning requirements and could challenge the cantonal non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not address the applicable reopening provision or show a violation of federal law, and it consisted largely of inadmissible appellate criticism.

Extrahierte Begründung

The applicant failed to engage with Art. 385 StGB or to allege arbitrary application of cantonal reopening rules. References to inapplicable provisions and mere factual criticism were insufficient under Arts. 42(2) and 106(2) BGG, so non-entry under Art. 108 BGG was appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The request was rejected because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly unpromising, the statutory condition for free legal aid was not met.

Kernrechtsfrage

How the costs of the federal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the applicant, with the fee reduced in light of his financial situation.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into and the legal aid request failed, costs followed the outcome; limited means were taken into account when fixing the amount.

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