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6B_1038/2013 ΓÇó Non-entry due to late appeal in fraud case
6B_1038/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung31.10.2013Inadmissible
X. challenged the Zurich cantonal appellate court's non-entry decision in a fraud matter after his cantonal appeal was deemed late because the challenged ruling had been returned uncollected. Before the Federal Supreme Court, he did not make a clear request and did not address the cantonal court's deemed-service reasoning as required. The court held that the complaint lacked sufficient substantiation under Art. 42(2) BGG and declined to consider the merits. Federal court costs of CHF 800 were charged to X.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde und keine materielle Prüfung: Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sich die beschwerdeführende Person mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese Recht verletzt haben. Bleibt die Beschwerde bei pauschalen Bestreitungen oder beschränkt sie sich auf materielle Vorbringen, ohne auf den Nichteintretensgrund der Vorinstanz einzugehen, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die den kantonalen Entscheid betreffen; der materielle Streitstoff ist nicht zu beurteilen, wenn die Vorinstanz dazu nicht Stellung genommen hat.
{T 0/2}
6B_1038/2013
Urteil vom 31. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2013.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 24. Oktober 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auf der Post nicht abgeholt und das Rechtsmittel in der Folge verspätet eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er eine Behandlung seiner kantonalen Beschwerde an.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die seinerzeit angefochtene Verfügung nicht erhalten. Es ist unbestritten, dass die Verfügung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bezirksgericht zurückgesandt wurde. Indessen geht die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschwerdeführer dies selber zuzuschreiben hat, weil er mit der Zustellung rechnen musste, und die Verfügung trotz des erfolglosen Zustellversuchs deshalb als zugestellt gilt (Beschluss S. 3/4 E. 3). Inwieweit diese Überlegung nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein könnte, wird in der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dargelegt. Dass er den Inhalt von Art. 42 BGG nicht kennt, ist unerheblich, hätte er sich diesbezüglich doch ohne Weiteres bei der Vorinstanz erkundigen können.
Die übrigen Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit. Zu dieser hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb dies auch das Bundesgericht nicht tun kann.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn