Non-entry for insufficiently reasoned complaint on compensation

6B_1024/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung14.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal ruling that had rejected compensation or satisfaction claims after a criminal case for assault was discontinued. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the required standard of legal reasoning, because it failed to explain in a legally relevant way how the challenged decision violated federal law. The court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG and ordered the appellant to pay court costs of CHF 800.

Regest

Art. 42 and 95 BGG; Art. 108 BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court requires specific reference to the reasoning of the challenged decision and substantiated invocation of federal law violations. Mere assertions or irrelevant factual criticisms do not satisfy the duty to reason, even if they concern alleged incompetence of the authority or missing evidence. Where the submission is manifestly insufficiently reasoned, the Court may decline to enter in summary proceedings; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_1024/2013

Urteil vom 14. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung (Einstellungsverfügung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 19. Juli 2013 stellte das Stadtrichteramt Zürich ein gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeit geführtes Strafverfahren ein, weil die angeblich Geschädigte den Strafantrag zurückgezogen hatte. Eine auf die verweigerte Entschädigung oder Genugtuung beschränkte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, die Verfügung vom 11. September 2013 sei aufzuheben. Die Sache sei durch das Obergericht neu zu beurteilen.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Eingabe nicht. So ist etwa nicht ersichtlich, inwieweit sich die angebliche Unzuständigkeit des Stadtrichteramtes Zürich auf die Entschädigungsregelung auswirken könnte (Beschwerde S. 2). Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Arztzeugnis der angeblich Geschädigten, das zu Unrecht in den Akten fehlen soll (vgl. z.B. Beschwerde S. 2/3). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

inadmissibilitylegal reasoningcompensationsatisfactioncriminal procedurecourt costs