Appeal inadmissible for failure to cure formal defect

6B_1015/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.01.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a presidential order before the Federal Supreme Court but did not submit the challenged decision despite a deadline set to cure the defect under Art. 42 paras. 3 and 5 BGG. His later filing was late and still incomplete. The single judge therefore declared the appeal inadmissible under Art. 108 BGG. Exceptionally, no costs were imposed.

Regest

Art. 42 paras. 3 and 5 BGG; Art. 108 BGG: failure to cure a formal defect within the court-imposed deadline results in non-entry, and a late submission that remains incomplete does not remedy the defect. The summary procedure under Art. 108 BGG permits immediate inadmissibility where the appeal manifestly does not satisfy admissibility requirements. Costs may exceptionally be waived despite non-entry (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1015/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unbekannt.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 14. November 2008 ans Bundesgericht und legt gegen eine Präsidialverfügung Rekurs und Beschwerde ein. Da dem Rechtsmittel die Präsidialverfügung nicht beilag, wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Schreiben vom 18. November 2008 eine Frist bis zum 28. November 2008 angesetzt, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Sein am 5. Dezember 2008 der Post übergebenes Schreiben ist einerseits verspätet, und anderseits liegt ihm der angefochtene Entscheid nicht bei. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilityformal defectdeadlinenon-entrycost waiversummary procedure