Denied prison leave for detainee in preventive detention

6B_101/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.05.2007Dismissed

Zusammenfassung

A detainee in preventive detention sought escorted leave, which the prison administration and the cantonal justice authorities refused. The cantonal decision contained an incorrect appeal instruction, but the Federal Supreme Court held that the appellant could rely on it in good faith, so the federal appeal was considered timely. On the merits, the Court found the complaint manifestly unfounded and upheld the refusal of leave, relying on the lower authority’s reasoning that the appellant was refusing a therapy strongly recommended by specialists. The appeal was dismissed and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 109 Abs. 2–3 BGG; escorted prison leave for a person in preventive detention; good-faith reliance on incorrect appeal instructions. An erroneous legal remedies instruction does not prejudice a party who may rely on it in good faith, so a lodged appeal is to be treated as timely. Where the appeal is manifestly unfounded, the Federal Supreme Court may dispose of it summarily under Art. 109 BGG and refer to the reasoning of the authority below. A refusal of therapeutic treatment recommended by specialists may be taken into account in assessing whether escorted leave is warranted.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_101/2007 /rom

Urteil vom 1. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.

Gegenstand
Urlaub,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer Verwahrung. Am 8. Dezember 2006 ersuchte er um die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs. Er wollte den Tag im Glattzentrum verbringen. Die Strafanstalt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2007 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. März 2007 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Direktion auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hin. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 4. April 2007 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, da dieses Rechtsmittel nicht gegeben sei.

X.________ wendet sich mit Beschwerde vom 10. April 2007 an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007 sei aufzuheben. Es seien ihm Urlaube mit Begleitung zu gewähren.
2.
Nach konstanter Rechtsprechung darf dem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2007 ist deshalb als fristgerecht anzusehen.
3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 3.1 - 3.3). Sie stützt sich zur Hauptsache darauf, dass der Beschwerdeführer die von den Fachleuten eindringlich empfohlene Therapie verweigere. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit "auf wundersame Weise psychophysisch verändert" (Beschwerde S. 4 Ziff. 6), ist unbehelflich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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