Revision vs. reopening after non-prosecution or dismissal

6B_1009/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court considered a complaint against a Bern cantonal ruling that had refused revision and instead sent the matter back to the prosecution to examine reopening under Art. 323 StPO. It held that new facts or evidence after non-prosecution or dismissal do not justify revision under Art. 410 StPO; the proper route is reopening by the prosecution, with an appeal only if reopening is refused. The complainant’s challenge to the cost order was insufficiently reasoned. The complaint was dismissed insofar as admissible, free legal aid was denied, and CHF 800 in court costs were imposed on the complainant.

Regest

Art. 410 StPO, Art. 323 StPO; new facts or evidence after non-prosecution or dismissal do not found revision, but may trigger reopening by the prosecution. Revision is excluded where the impugned cantonal decisions are merely non-prosecution or dismissal orders; the injured party must first submit the new elements to the prosecution, which decides on reopening. If reopening is refused, the private complainant may challenge that refusal by complaint under Art. 393 ff. StPO (consid. 1). A costs objection must be reasoned in compliance with Art. 42(2) BGG; absent such substantiation, it is not entertained. Free legal aid is denied where the legal remedies sought are devoid of prospects of success (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_1009/2013

Urteil vom 13. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 17. September 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 17. September 2013 auf ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 StPO nicht ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richteten sich zwar vordergründig gegen Endentscheide der Beschwerdekammer. Diese habe indessen nur in Bezug auf vier Verfügungen Recht gesprochen, mit welchen die Staatsanwaltschaft Strafverfahren nicht an die Hand genommen oder eingestellt habe. Neue Beweismittel oder Tatsachen führten in diesem Verfahrensstadium zu einer Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 323 StPO, nicht aber zu einer Revision. Das Obergericht sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Angelegenheit unter dem Gesichtswinkel von Art. 323 StPO.

In Bezug auf das Revisionsgesuch liegt ein Entscheid vor, der das Verfahren abschliesst und mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 90 BGG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz sei falsch. Soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, ist er offenbar der Meinung, er als Geschädigter könne nur Revision, nicht aber eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO verlangen. Dies trifft nicht zu. Erfährt er von Tatsachen oder Beweismitteln, die zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme oder Einstellung noch nicht bekannt waren, kann er die Staatsanwaltschaft informieren, worauf diese darüber zu befinden hat, ob das Verfahren wieder aufgenommen werden soll oder nicht. Lehnt sie die Wiederaufnahme ab, kann der Privatkläger Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben. Demgegenüber steht ihm in Bezug auf die neuen Tatsachen und Beweismittel die Revision nicht zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer bemängelt am Rande auch die Kostenauflage. Inwieweit diese gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus seinen Ausführungen indessen nicht. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

revisionreopeningnon-prosecutiondismissalprivate complainantcostslegal aidinadmissibility