Defamation appeal dismissed for insufficient arbitrariness reasoning

6B_1004/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the criminal complaint against the Basel-Stadt appellate judgment confirming the respondent's acquittal from defamation-related charges. It held that the appellant's criticism of alleged violations of Basel criminal procedure law was not sufficiently reasoned as a constitutional arbitrariness complaint. The Court also found no arbitrariness in the assessment of the evidence: the respondent could in good faith rely on information he had received, and he had not made a medical diagnosis but only expressed a conjecture. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 2,000; no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 9 BV; requirement of specific reasoning for arbitrariness complaints; assessment of evidence in defamation proceedings. A complaint invoking violation of cantonal law is inadmissible where it fails to identify the constitutional guarantee and to explain, in a substantiated manner, why the challenged application is arbitrary. In reviewing evidence, the Federal Supreme Court intervenes only if the factual appreciation is manifestly untenable; good-faith reliance on information received may negate the subjective element of defamation. Where the challenged statement is framed as a conjecture rather than a diagnosis, no federal-law violation is shown merely because the underlying pathology is not proven (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1004/2009

Urteil vom 22. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Advokat Daniel Borter,
Beschwerdeführer,

gegen

J.________, vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verleumdung; Genugtuung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 30. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach J.________ am 11. Dezember 2008 vom Vorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil von B.________ frei.

Die Beschwerde von B.________ gegen diesen Entscheid wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30. Juli 2009 ab.

B.
B.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zur Hauptsache, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und J.________ sei wegen Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede, zu verurteilen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe § 20 und 148 Abs. 3 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 der Basler Strafprozessordnung verletzt.

Der Beschwerdeführer spricht weder von willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts noch nennt er den entsprechenden Verfassungsartikel (Art. 9 BV). Er legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die gerügten Bestimmungen willkürlich angewandt haben soll. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten (BGE 134 I 140 E. 5.4).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Beweise willkürlich gewürdigt:

2.1 Er argumentiert, der Arztbericht des Beschwerdegegners stütze sich praktisch vollumfänglich auf Aussagen von Eltern, die weder im Skilager gewesen seien noch in der Schule eigene Feststellungen gemacht hätten. Gestützt auf solche Elternaussagen, auf Tagebücher, die Schüler im Auftrag der Eltern angefertigt hätten, auf ein Schreiben der Logopädin, das im Auftrag der Eltern verfasst worden sei, sei der Wahrheitsbeweis offensichtlich nicht erbracht.

Diese Argumentation des Beschwerdeführers geht am Wesentlichen vorbei. Entscheidend ist nicht, ob die Eltern selbst im Skilager und in der Schule waren. Für den Beschwerdegegner war vielmehr von Bedeutung, dass er einen Schüler in den Jahren 2004/2005 wegen neuropsychologischer Probleme erfolgreich behandelt hatte. Nachdem dieser ab August 2007 beim Beschwerdeführer den Schulunterricht besuchte, stellte der Beschwerdegegner beim Knaben eine ab Oktober über Hände, Arme und Brust sich ausbreitende Neurodermitis mit psychisch stark belastendem und kaum zu dämpfendem Juckreiz fest. Diese psychische Somatisierungsstörung habe offensichtlich im Zusammenhang mit einer entwertenden und rücksichtslos blossstellenden Art des Beschwerdeführers gestanden, den Unterricht zu gestalten. Andere Eltern hätten von der entwertenden Haltung des Lehrers gesprochen, die offenbar auch von dessen Kollegen beobachtet worden sei. Deren Bemühungen, ihn in seiner schroffen Unterrichtsweise zu dämpfen, seien erfolglos geblieben. Auf Anlass besorgter Eltern sei der Beschwerdeführer verwarnt und es sei ihm ein Begleiter zugeordnet worden. Zudem wurde dem Beschwerdegegner zugetragen, der Beschwerdeführer habe während eines Skilagers einem Kind mit gebrochenem Handgelenk befohlen weiterzufahren, ohne der Verletzung Rechnung zu tragen und Unterstützung zu gewähren (Akten des Strafgerichts, act. 9 f.).

Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, der Beschwerdegegner habe in guten Treuen annehmen dürfen, dass die ihm zugetragenen Informationen der Wahrheit entsprächen.

2.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdegegner habe die unwahren Äusserungen im Arztbericht bloss für möglicherweise unrichtig gehalten. Der Beschwerdeführer erachtet diese Begründung für willkürlich, weil dafür in den Akten jeder Beweis fehle.

Im Zusammenhang mit dem Mädchen, das angeblich mit gebrochenem Handgelenk weiterfahren musste, schrieb der Beschwerdegegner, ein solches Verhalten "könnte als psychisch persönlichkeitsgestört bezeichnet werden, mit sadistischen Zügen, also krank ..." (a.a.O., S. 10; Hervorhebung durch das Bundesgericht). Die Formulierung im Konjunktiv - der Möglichkeitsform - ist Beleg für die willkürfreie vorinstanzliche Würdigung.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, den Wahrheitsbeweis für den Inhalt des Arztzeugnisses als erbracht anzusehen sei willkürlich, weil die behauptete Persönlichkeitsstörung (Sadismus etc.) nicht nachgewiesen sei. Denn Sadismus sei nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, bei der sexuelle Aktivitäten mit Zufügung von Schmerzen, Erniedrigung oder Fesseln bevorzugt werden (F65.5).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat ihm der Beschwerdegegner keine Diagnose gestellt. Gestützt auf seine Informationen hat er lediglich eine Vermutung über die psychologischen Hintergründe für das - seiner Ansicht nach - pädagogische Fehlverhalten des Beschwerdeführers geäussert. Auch diese Willkürrüge ist unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe Art. 173 f. StGB verletzt. Inwiefern dies gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt zutreffen sollte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren keine besonderen Aufwendungen hatte (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner

Schlagwörter

defamationtruth defensegood faitharbitrarinessevidence assessmentcriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint about violations of Basel criminal procedure law was sufficiently reasoned to be heard.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not sufficiently reasoned because it did not properly invoke arbitrariness or Article 9 of the Federal Constitution and did not explain why the cantonal provisions were applied arbitrarily.

Extrahierte Begründung

A constitutional arbitrariness complaint requires specific, reasoned arguments; bare references to cantonal norms are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court arbitrarily assessed the evidence and accepted the respondent's good-faith reliance on reported facts.

Extrahierter Entscheid

No arbitrariness was shown in the finding that the respondent could in good faith rely on the information received.

Extrahierte Begründung

The evidence allowed the conclusion that the reported incidents and professional concerns gave the respondent a factual basis for his statements.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent proved the truth of the allegedly defamatory statements or otherwise violated Articles 173 ff. StGB.

Extrahierter Entscheid

No violation of federal criminal law was demonstrated on the established facts.

Extrahierte Begründung

The respondent did not issue a medical diagnosis; he expressed, at most, a conjecture about possible psychological causes based on information available to him.

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