Complaint declared moot after cantonal annulment

6B_100/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung17.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich public prosecutor’s office challenged the cantonal criminal judgment concerning preventive detention under Art. 64 StGB. While the federal complaint was pending, the Zurich Court of Cassation annulled the appealed cantonal decision on the defendant’s cantonal nullity complaint. The Federal Court held that the object of the federal proceedings had thereby fallen away and ordered the complaint struck from the docket as moot. It further decided that no costs would be imposed and no compensation would be paid.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Wegfall des Anfechtungsobjekts. Wird der angefochtene kantonale Entscheid vor dem bundesgerichtlichen Urteil aufgehoben, entfällt das Prozessobjekt; die Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. In diesem Fall rechtfertigt sich regelmässig der Verzicht auf die Erhebung von Kosten und auf eine Entschädigung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_100/2009

Urteil vom 17. September 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdegegner im angefochtenen Urteil vom 9. Januar 2008 u.a. der versuchten Tötung und des Raufhandels schuldig und bestrafte ihn im Sinne einer Gesamtstrafe mit 11 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe. Massnahmen ordnete es keine an. Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. August 2009 hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid in Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners auf. Damit ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht dahingefallen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Erledigung des Verfahrens in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2009 keine Einwände erhoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

mootnesspreventive detentionattempted homicideriotcostsannulment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal complaint against the detention measure became moot after the cantonal judgment was annulled.

Extrahierter Entscheid

The complaint had become moot because the challenged decision no longer existed.

Extrahierte Begründung

Once the Canton of Zurich Court of Cassation annulled the appealed judgment, the object of the federal proceedings disappeared; the case had to be struck from the docket under Art. 32(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs or compensation should be ordered in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The court expressly decided to waive costs and did not grant any compensation.

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