Criminal appeal dismissed; no arbitrariness in fact-finding

6B_100/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung02.05.2007Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant's criminal appeal against the Zurich Cantonal Court's judgment convicting him of forgery and multiple attempted fraud. It held that he failed to show any manifestly incorrect fact-finding or procedural violation; his arguments amounted only to inadmissible appellate criticism, while the cantonal court had credibly relied on witness A. The requests for free legal aid and appointed counsel were rejected as hopeless. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 97 Abs. 1, 106 Abs. 2, 64, 65, 66 und 109 BGG; Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen. Das Bundesgericht greift in die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur ein, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen; appellatorische Kritik genügt nicht. Grundrechtsrügen sind substanziiert vorzubringen. Ist die Beschwerde von vornherein aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Kostenauflage richtet sich nach dem Unterliegerprinzip, wobei der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Partei bei der Gebührenbemessung Rechnung getragen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_100/2007 /bri

Urteil vom 2. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Urkundenfälschung, mehrfach versuchter Betrug,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Beru-fungsverfahren am 17. Januar 2007 schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des mehrfach versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs.1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Zufolge Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigte es den Freispruch vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei freizusprechen.
2.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und macht gleichzeitig eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt - wie auch für die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten - Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht. Soweit seine Rügen sich nicht in appellatorischer Kritik erschöpfen, belegen sie keine Verfassungsverletzung durch die Vorinstanz. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Vorinstanz den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt eingehend geprüft und sich einlässlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers sowie denjenigen von A.________ auseinandergesetzt. Die Vorinstanz begründet dabei schlüssig, dass und weshalb sie die Schilderungen von A.________ für glaubhaft einstuft und ihrem Entscheid deren Sachverhaltsdarstellung und nicht diejenige des Beschwerdeführers zugrunde legt. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüber. Dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensbestimmungen zustande gekommen sein könnten, zeigt er indes nicht auf, und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters muss abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 2 BGG), weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

criminal appealfact-findingarbitrarinessbeweiswürdigunglegal aidcourt costsforgeryattempted fraud