Conditional release linked to enforcement of deportation upheld

6A.67/2003Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.10.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appellant's complaint against the cantonal decision on conditional release from imprisonment. The canton had made release conditional on the execution of an unconditional deportation order because it considered the prognosis for a stay in Switzerland unfavorable. The Court held that this linkage is permissible under federal case law when prognosis is decisive and is more favorable than denying conditional release altogether. The appellant failed to show a sufficiently stable support network or reintegration prospects in Switzerland. The request for immediate release became moot. Costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 104 lit. a OG; conditional release from imprisonment may, in light of the prognosis, be made dependent on execution of an unconditional deportation order. Where the authorities deny a favourable prognosis for continued stay in Switzerland, the linkage of conditional release to deportation is admissible and less onerous than a complete refusal of conditional release. The cantonal authority exercises broad discretion in prognostic assessment; a merely asserted circle of acquaintances does not suffice to establish a stable support network, especially where unemployment and prior convictions militate against reintegration (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6A.67/2003 /pai

Urteil vom 1. Oktober 2003
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justizdepartement des Kantons Schwyz,
Abteilung Strafvollzug, Bahnhofstrasse 7,
Postfach 1200, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Strafvollzug; bedingte Entlassung; Landesverweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 16. Juli 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der irakische Staatsangehörige X.________ wurde am 10. Januar 2002 durch das Strafgericht des Kantons Schwyz unter anderem wegen Vergewaltigung zu 30 Monaten Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Der Vollzug der Landesverweisung wurde nicht aufgeschoben.

Am 26. Mai 2003 verfügte das Justizdepartement des Kantons Schwyz, X.________ werde, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, frühestens am 11. Juni 2003 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern und sobald die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 16. Juli 2003 ab.

Mit Eingabe vom 10. September 2003 (Postaufgabe am 12. September 2003) führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei insoweit abzuändern, als der Zusatz "sofern und soweit die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne" ersatzlos zu streichen sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Justizdepartement des Kantons Schwyz anzuweisen, ihn unverzüglich bedingt zu entlassen.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verurteilung vom 10. Januar 2002 und mit dem Asylverfahren befasst (vgl. Beschwerde S. 2/3), ist darauf nicht einzutreten, weil im vorliegenden Verfahren nur die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zur Diskussion gestellt werden kann.
2.
Es ist davon auszugehen, dass das Justizdepartement die bedingte Entlassung nicht aufgeschoben hat, um eine komplikationslose Ausschaffung des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Der Aufschub wurde angeordnet, weil das Departement eine günstige Prognose für die Bewährung des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtete, wenn er ohne Arbeit und ohne soziale Beziehungen in die Schweiz entlassen würde (angefochtener Entscheid S. 7 oben).

Die von den kantonalen Behörden angeordnete Verknüpfung von bedingter Entlassung und unbedingter Landesverweisung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtswinkel der Prognose zulässig, zumal sie für den Verurteilten günstiger ist als die Verweigerung der bedingten Entlassung mit der Folge, dass der Verurteilte die Strafe vollständig verbüssen müsste und am Ende der Strafe aus der Schweiz verwiesen würde. Wird also eine günstige Prognose für den Verbleib in der Schweiz verneint, kann die bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden (Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002, S. 55 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6A.78/2000 vom 3. November 2000, E. 2; ebenso das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 6A.28/1998 vom 8. Juni 1998, E. 2b).

Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Prognose nur vor, er habe im Kanton Schwyz viele Kollegen, die ihn auch im Strafvollzug besucht hätten (Beschwerde S. 4 Ziff. 10). Damit ist jedoch noch nicht dargetan, dass er in der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm dabei hilft, sich in Zukunft zu bewähren. Dazu kommt, dass er ohne Arbeit ist und angesichts der angespannten Lage auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt und der mehrjährigen Vorstrafe auch geringe Aussichten hat, in der Schweiz arbeitsmässig Fuss zu fassen. Der Entscheid der Vorinstanz, die in der vorliegenden Frage über ein erhebliches Ermessen verfügt (Art. 104 lit. a OG), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um sofortige Haftentlassung gegenstandslos geworden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr kann wegen der finanziellen Lage des Beschwerdeführers herabgesetzt werden (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizdepartement des Kantons Schwyz, Abteilung Strafvollzug, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

conditional releasedeportationprognosisexecution of sentencereintegrationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether conditional release from imprisonment may be made dependent on execution of an unconditional deportation order.

Extrahierter Entscheid

Yes. Such a linkage is permissible when justified by prognosis and is more favorable to the offender than refusing conditional release altogether.

Extrahierte Begründung

The cantonal authorities relied on prognosis: release without work and social ties in Switzerland would not allow a favorable assessment. Federal case law allows conditional release to be connected to deportation when a favorable prognosis for remaining in Switzerland is denied.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant showed a sufficiently stable support network and reintegration prospects to warrant conditional release without the deportation condition.

Extrahierter Entscheid

No. Visiting colleagues and an asserted social circle did not establish a durable support network; unemployment, the labor market, and prior convictions further weakened reintegration prospects.

Extrahierte Begründung

The appellant's submissions were insufficient to undermine the cantonal assessment, which fell within broad discretion.

Kernrechtsfrage

Whether the request for immediate release should be granted as a provisional measure.

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the merits were decided.

Extrahierte Begründung

The final decision on the complaint removed the need for interim release.

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