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6A.4/2007 ΓÇó Federal appeal against driver’s license withdrawal inadmissible
6A.4/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.01.2007Inadmissible
The appellant challenged a one-month driver’s license withdrawal after a final criminal conviction for serious traffic-rule violation. The Federal Court held that, because the cantonal judgment predated the entry into force of the BGG, the former procedural law applied. It further held that the appellant failed to show any obviously incorrect factual finding regarding who drove the truck; his unsupported claim that another person was the driver was insufficient. The court therefore did not enter into the administrative law appeal and ordered the appellant to pay the court fee.
Art. 132 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 OG; admissibility of an administrative law appeal against a cantonal judgment rendered before 1 January 2007, and scope of factual review. Decisions rendered before the entry into force of the BGG remain subject to the former procedural law. In administrative law appeal proceedings, the Federal Court is bound by the facts as found by the cantonal court unless they are obviously incorrect, incomplete, or established in violation of essential procedural rules. A merely unsubstantiated assertion that another person was the driver does not meet this threshold (consid. 2-3). Where no cognizable challenge to the factual basis is made, the appeal is not entered into and costs follow the outcome.
{T 0/2}
6A.4/2007 /rom
Urteil vom 30. Januar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 19. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 12. Juli 2001, um 07.20 Uhr, als Lenker eines Lastwagens auf der Schlagstrasse in Sattel den Vortritt beim Einfügen in eine Hauptstrasse erzwungen. Mit Urteil vom 2. Oktober 2006 verurteilte ihn die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu 30 Tagen Gefängnis. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 entzog ihm die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 19. Dezember 2006 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit "Einsprache" ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
2.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG.
3.
Die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid bindet das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht der Fahrer des Lastwagens gewesen (Beschwerde S. 1). Abgesehen davon, dass das Strafgericht für die Vorinstanz grundsätzlich verbindlich davon ausging, der Beschwerdeführer sei der Fahrer gewesen (angefochtener Entscheid S. 6/7 lit. c und d), kann dieser die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Feststellung nicht dadurch begründen, dass er ohne nähere Ausführungen eine Drittperson als wirklichen Täter bezeichnet (Beschwerde S. 2). Die übrigen Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ein Schadenersatz für den Beschwerdeführer kommt von vornherein nicht in Betracht.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: