Late administrative appeal against traffic warning inadmissible

6A.15/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung28.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a cantonal traffic warning before the Federal Supreme Court. The Court held that the applicable former procedural law still governed the matter, but the administrative appeal had not been filed within the 30-day time limit. It therefore declined to enter into the appeal. As the appellant was unsuccessful, he was ordered to pay court costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1 OG; administrative appeal must be filed within 30 days of service of the challenged decision; a late filing renders the remedy inadmissible. Where the appeal is not entered into for lateness, the unsuccessful appellant bears the federal court costs under Art. 156 Abs. 1 OG. If the challenged decision predates 1 January 2007, the former procedural law remains applicable pursuant to Art. 132 Abs. 1 BGG (e contrario); the Federal Supreme Court may decide in simplified proceedings under Art. 36a OG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6A.15/2007 /bri

Urteil vom 28. August 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Verwarnung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 13. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2006 wurde X.________ durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verwarnt. Auf eine dagegen erhobene Einsprache wurde am 30. August 2006 wegen Fristversäumnisses nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 12. September 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit dem sinngemässen Antrag ein, es sei auf eine Massnahme zu verzichten. Die Rekurskommission wies die Beschwerde am 13. Dezember 2006 ab. Sie stellte sich indessen die Frage, ob X.________ überhaupt noch fahrgeeignet sei (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3), und kam zum Schluss, es komme der Verdacht auf, dass er sich auch künftig nicht verkehrsregelkonform verhalten könnte (angefochtener Entscheid S. 7). Sie hob deshalb die Verfügung vom 11. Juli 2006 auf und wies die Sache an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurück mit der Weisung, die Fahreignung von X.________ abklären zu lassen. Dieser Entscheid wurde X.________ am 25. April 2007 zugestellt.

X.________ wandte sich mit vom 15. Mai bzw. 10. Juni 2007 datierter und am 13. Juni 2007 zur Post gegebener "Einsprache" an die Rekurskommission. Gemäss der weiteren Korrespondenz (vgl. insbesondere das Schreiben des Bundesgerichts vom 6. Juli 2007, act. 10) ist davon auszugehen, dass sich X.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht wenden will.
2.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer hat diese Frist nicht eingehalten (s. oben E. 1), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

traffic warninglate appealinadmissibilityprocedural time limitcourt costsfederal supreme court

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal against the cantonal decision was filed within the statutory time limit

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed too late and is therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under the applicable former procedural law, the administrative appeal had to be filed within 30 days from service of the challenged decision. The appellant missed that deadline.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court fees.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was inadmissible, the unsuccessful party bears the costs.

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